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   LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21   

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LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21 (https://dejure.org/2022,2245)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.02.2022 - 12 Qs 32/21 (https://dejure.org/2022,2245)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 12 Qs 32/21 (https://dejure.org/2022,2245)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV aufgehoben

  • lto.de (Pressebericht, 10.02.2022)

    Durchsuchungsbeschluss aufgehoben: Durchsuchung beim BMJV war rechtswidrig

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.07.2020)

    Mögliche Strafvereitelung: Durchsuchungen bei der Zoll-Spezialeinheit FIU

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 882
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Dem liegt in Bezug auf die Durchsuchung bei natürlichen Personen der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der unverdächtigen Betroffenen zu Grunde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08, NJW 2009, 2518).

    In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08, NJW 2009, 2518).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08, NJW 2009, 2518, m.w.N.).

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13

    Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung);

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Eignung der Beschwerde, eine noch gegenwärtige Beschwer auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13).

    Sinn und Zweck der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht; dem Einzelnen wird damit ein elementarer Lebensraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Ebenso können auch Amtsräume unter den Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG fallen; maßgeblich dafür ist, ob diese Räume der räumlichen Privatsphäre der den jeweiligen Raum nutzenden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, NJW 2001, 1121).
  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Die Durchsuchung behördlicher Räume setzt zunächst voraus, dass eine Beschlagnahme von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken oder Gegenständen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2000 - 1 Ws 313/00, NJW 2001, 1290, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG weit auszulegen; er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66, NJW 1971, 2299).
  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Rechtlich abgeschlossen ist die Durchsuchung erst dann, wenn die sichergestellten Gegenstände an den Verdächtigen (§ 102 StPO) oder den betroffenen Dritten (§ 103 StPO) wieder herausgegeben worden sind oder der Betroffene auf eine Herausgabe verzichtet hat bzw. eine endgültige Entscheidung über deren Verbleib getroffen wurde (vgl. i. E. ebenso BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, NJW 2003, 2669, 2670; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98, NJW 1999, 730, 732 sowie Beschluss vom 03.08.1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397; Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 105, Rn. 15, m.w.N., § 110, Rn. 10, m.w.N.).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip; sie haben demgemäß Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1968 - 1 BvR 579/67, NJW 1968, 979, m.w.N.).
  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Rechtlich abgeschlossen ist die Durchsuchung erst dann, wenn die sichergestellten Gegenstände an den Verdächtigen (§ 102 StPO) oder den betroffenen Dritten (§ 103 StPO) wieder herausgegeben worden sind oder der Betroffene auf eine Herausgabe verzichtet hat bzw. eine endgültige Entscheidung über deren Verbleib getroffen wurde (vgl. i. E. ebenso BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, NJW 2003, 2669, 2670; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98, NJW 1999, 730, 732 sowie Beschluss vom 03.08.1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397; Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 105, Rn. 15, m.w.N., § 110, Rn. 10, m.w.N.).
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Rechtlich abgeschlossen ist die Durchsuchung erst dann, wenn die sichergestellten Gegenstände an den Verdächtigen (§ 102 StPO) oder den betroffenen Dritten (§ 103 StPO) wieder herausgegeben worden sind oder der Betroffene auf eine Herausgabe verzichtet hat bzw. eine endgültige Entscheidung über deren Verbleib getroffen wurde (vgl. i. E. ebenso BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, NJW 2003, 2669, 2670; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98, NJW 1999, 730, 732 sowie Beschluss vom 03.08.1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397; Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 105, Rn. 15, m.w.N., § 110, Rn. 10, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08

    Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über

    Auszug aus LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
    Prüfungsmaßstab für die Kontrolle des Durchsuchungsbeschlusses in der Beschwerdeinstanz ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses durch das die angegriffene Maßnahme anordnende Gericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291).
  • LG Oldenburg, 13.09.1989 - IV Qs 110/89
  • LG Wuppertal, 12.04.1991 - 26 Qs 3/91

    Nicht ordnungsgemäße Erstellung von Abrechnungen durch Ärzte einer

  • LG Osnabrück, 10.11.2022 - 1 Qs 24/22

    Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Räumlichkeiten des Bundesministeriums der

    Am 25.08.2021 hat das Amtsgericht Osnabrück antragsgemäß einen weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden und inzwischen von der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück (Beschluss vom 09.02.2022 - 12 Qs 32/21 -, juris) aufgehobenen Durchsuchungsbeschluss betreffend das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin erlassen.
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