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   LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11   

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https://dejure.org/2011,72234
LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11 (https://dejure.org/2011,72234)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 S 302/11 (https://dejure.org/2011,72234)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 S 302/11 (https://dejure.org/2011,72234)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 20.09.2005 - VI ZR 251/04

    Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11
    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war auf den Wortlaut des Vertrages und auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2005, Az.: VI ZR 251/04 (vorangehend LG Osnabrück, Urteil vom 3.9.2004, Az.: 12 S 395/04) und BGH, Urteil vom 4.4.2006, Az.: VI ZR 338/04.

    Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten, BGH Urteil vom 20.9.2005, Az.: VI ZR 251/04.

    Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15. November 2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20. September 2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5. Juli 2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26. Oktober 2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11
    Ein höherer Unfallersatztarif kann nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Vermieter besondere Leistungen, die durch die konkrete Unfallsituation veranlasst waren, erbracht hat oder dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen: BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1933; BGH NJW 2006, 360; BGH.

    Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).

  • AG Frankfurt/Main, 22.08.2008 - 32 C 357/08

    Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein

    Auszug aus LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11
    b) Durch das Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 01.07.2008 hat sich an diesem Verständnis der "fremden Angelegenheit" nichts geändert, BT-Drucksache 16/3655, S. 48; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, S. 16, 17; von Stein Anwaltsblatt 2008, S. 385, 387; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; AG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/08.

    Daher sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht, der sich die hiesige Berufungskammer ausdrücklich anschließt, wonach die gerichtliche Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen im Einzelfall keine zum Berufsbild gehörende Nebenleistung darstellen kann, vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2010, Az.: 7 O 222/09; LG Stuttgart, Urteile vom 13.04.2011, Az.: 4 S 278/10, vom 05.01.2011, Az.: 5 S 207/10 und vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/08; AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 9 C 208/10; AG Syke, Urteil vom 02.12.2009, Az.: 24 C 1228/09.

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