Rechtsprechung
LG Paderborn, 10.06.2016 - 2 O 203/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 10.06.2016 - 2 O 203/15
- OLG Hamm, 28.04.2017 - 19 U 123/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 10.02.2016 - 31 U 41/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages
Auszug aus LG Paderborn, 10.06.2016 - 2 O 203/15
Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (OLG Hamm v. 20.01.2016, I-31 U 41/15 m.w.N.).Dies gilt nach ausdrücklicher Feststellung des OLG Hamm (v. 20.01.2016, I-31 U 41/15) unabhängig vom konkreten Umfang von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle.
Jedenfalls die Aufnahme der Fußnote "Bitte im Einzelfall prüfen" stellt eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung dar und ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (v. 20.01.2016, I-31 U 41/15) geeignet, den rechtsunkundigen Verbraucher zu verunsichern, weil der Eindruck erweckt werde, dass nicht in jedem Fall eine Widerrufsfrist von 2 Wochen bestehe, sondern im Einzelfall auch eine abweichende Frist gelten könne.
Dies trifft auf echte Abschnittsfinanzierungen, Novationen und Prolongationen zu, nicht jedoch auf unechte Abschnittsfinanzierungen (OLG Hamm v. 11.04.2016, I-31 U 41/15).
Das Motiv für den Widerruf ist indes grundsätzlich unerheblich (OLG Hamm v. 20.01.2016, I-31 U 41/15).