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LG Paderborn, 20.11.2017 - 5 T 319/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die …
Auszug aus LG Paderborn, 20.11.2017 - 5 T 319/17
Es ist daher nicht erkennbar, dass das Verfahren bei vorheriger Übersetzung und Übersendung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, so dass sich dieser Fehler nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 222/09; BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - V ZB 80/13). - BGH, 17.10.2013 - V ZB 162/12
Zurückschiebungshaft für einen Drittstaater wegen Asylantragstellung in einem …
Auszug aus LG Paderborn, 20.11.2017 - 5 T 319/17
Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-III-Verordnung gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (BGH Beschl. v. 17.10.2013 - Az. V ZB 162/12 zur Dublin-II-Verordnung). - BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die …
Auszug aus LG Paderborn, 20.11.2017 - 5 T 319/17
Es ist daher nicht erkennbar, dass das Verfahren bei vorheriger Übersetzung und Übersendung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, so dass sich dieser Fehler nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 222/09; BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - V ZB 80/13). - BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16
Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der …
Auszug aus LG Paderborn, 20.11.2017 - 5 T 319/17
Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt (BGH Beschl. v. 07.07.2016 - Az. V ZB 21/16). - LG Paderborn, 16.10.2017 - 5 T 293/17
Erhebliche Fluchtgefahr als Voraussetzung der Anordnung der Überstellungshaft
Auszug aus LG Paderborn, 20.11.2017 - 5 T 319/17
Auf die Beschwerde hat die Kammer durch Beschluss vom 16.10.2017, 5 T 293/17, festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.09.2017 (Az. 11 XIV (B) 177/17) verlängerte Rücküberstellungshaft diesen im Zeitraum vom 06.09.2017 - 13.10.2017 in seinen Rechten verletzt hat.