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   LG Passau, 06.07.2015 - 1 O 121/15   

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https://dejure.org/2015,45507
LG Passau, 06.07.2015 - 1 O 121/15 (https://dejure.org/2015,45507)
LG Passau, Entscheidung vom 06.07.2015 - 1 O 121/15 (https://dejure.org/2015,45507)
LG Passau, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 1 O 121/15 (https://dejure.org/2015,45507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • rewis.io

    Gewalt als Voraussetzung für den Begriff des "Einbrechens"

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hausratversicherung - Einbruchdiebstahl in eine Garage - Zeitwertentschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Aufbrechen durch Gewaltanwendung bei Einbruch in eine Garage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Was ist ein Einbruchdiebstahl? - Hausratversicherung weigert sich, aus einer Garage gestohlene Gegenstände zu ersetzen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie viel Gewaltanwendung ist für einen Einbruch nötig, damit Versicherungsschutz besteht?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsschutz nach Einbruchdiebstahl: Vorliegen eines gewaltsamen Eindringens in Gebäude bei Einsetzung nicht unerheblicher körperlicher Kraft bzw. Anstrengung - Vorliegen einer Substanzverletzung oder Anwendung eines Werkzeugs nicht erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 480
  • VersR 2016, 1564
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2000 - 5 U 443/99

    Einbruchdiebstahlversicherung - Begriff des Einbrechens

    Auszug aus LG Passau, 06.07.2015 - 1 O 121/15
    Liegt weder eine Verletzung der Substanz noch eine Verwendung von Werkzeugen vor, setzt die Anwendung von "Gewalt" voraus, dass eine "nicht unerhebliche körperliche Kraft" angewendet worden war oder eine "nicht ganz unerhebliche Anstrengung" oder eine "gewisse körperliche Anstrengung von nicht ganz unerheblicher Art" unternommen wurde, um das Hindernis zu beseitigen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.02.2000, Az.: 5 U 443/99).
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