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LG Passau, 14.06.2019 - 4 O 1109/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- BAYERN | RECHT
StGB § 263; BGB § 823 Abs. 2, § 826, § 952
Kein Anspruch des Zweitkäufers auf Schadenersatz wegen manipulierter Abgassoftware
Verfahrensgang
- LG Passau, 14.06.2019 - 4 O 1109/18
- OLG München, 22.04.2020 - 13 U 3807/19
- BGH - VI ZR 642/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17
Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur …
Auszug aus LG Passau, 14.06.2019 - 4 O 1109/18
Ein Schadensersatzanspruch verbleibt beim Verkäufer (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, dort Rz. 64). - BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15
Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …
Auszug aus LG Passau, 14.06.2019 - 4 O 1109/18
Denn jedenfalls verstieß zum Erwerbszeitpunkt des Klägers das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter (BGH NJW 2017, 250) nicht mehr gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weil es dem Kläger auf Grund der ihm zugänglichen Informationen bei vollständiger Durchdringung dieses Tatsachenstoffes problemlos möglich gewesen wäre, die Betroffenheit des streitgegensständlichen Fahrzeugs zu erkennen und beim Kauf zu berücksichtigen.
- OLG München, 22.04.2020 - 13 U 3807/19
Kausalität zwischen Täuschung und eingegangener Verpflichtung beim Kauf eines …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 14.06.2019, Az. 4 O 1109/18, wird zurückgewiesen.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Passau vom 14.06.2019, Az. 4 O 1109/18, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Unter Abänderung des am 14.06.2019 verkündeten Urteils des LG Passau, Az.: 4 O 1109/18 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 mit der Fahrgestellnummer ...23 an den Kläger 37.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2016 zu zahlen.
Unter Abänderung des am 14.06.2019 verkündeten Urteils des LG Passau, Az.: 4 O 1109/18 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 2.193,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Unter Abänderung des am 14.06.2019 verkündeten Urteils des LG Passau, Az.: 4 O 1109/18 festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 13.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.