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   LG Passau, 23.02.2018 - 1 O 690/17   

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https://dejure.org/2018,16417
LG Passau, 23.02.2018 - 1 O 690/17 (https://dejure.org/2018,16417)
LG Passau, Entscheidung vom 23.02.2018 - 1 O 690/17 (https://dejure.org/2018,16417)
LG Passau, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 1 O 690/17 (https://dejure.org/2018,16417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    Vorschäden, Wiederbeschaffungswert, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmißbrauch, Privatgutachten, Ergebnis der Beweisaufnahme, Unfallbedingtheit, Klagezustellung, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Schadensschätzung, Sicherheitsleistung, ...

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Verkehrsunfall - Vorschaden im Anstoßbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Totalschaden: Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus LG Passau, 23.02.2018 - 1 O 690/17
    Der Geschädigte hat weiter keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein nicht brauchbares Privatgutachten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, weil sie auf fehlenden oder unzureichenden Informationen über Vorschäden beruhen (KG, NZV 2004, Seite 470).
  • KG, 11.03.2010 - 12 U 115/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Verzögerung des Rechtsstreits; Anforderungen

    Auszug aus LG Passau, 23.02.2018 - 1 O 690/17
    Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfanges bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden auch im Einzelnen vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG NZV 2010, Seite 579, KG NJOZ 2011, Seite 592).
  • KG, 22.03.2010 - 12 U 128/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten

    Auszug aus LG Passau, 23.02.2018 - 1 O 690/17
    Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfanges bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden auch im Einzelnen vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG NZV 2010, Seite 579, KG NJOZ 2011, Seite 592).
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