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LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 96 Abs 3 S 2 OWiG
Angemessene Dauer der Erzwingungshaft - verkehrslexikon.de
Angemessene Dauer der Erzwingungshaft bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer angemessenen Dauer der Erzwingungshaft; Anordnung der Erzwingungshaft vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Höhe der Geldbuße als ein Kriterium für die Bemessung der Dauer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Dauer der Erzwingungshaft muss verhältnismäßig sein
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 04.06.2015 - 28 OWi 83/15
- LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15
Papierfundstellen
- Rpfleger 2016, 310
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13
Auszug aus LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15
bb) Mit Blick darauf, dass die Erzwingungshaft vom Gesetzgeber nicht als ersatzweises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit ausgestaltet wurde, sondern als Pflichtenmahnung gegenüber dem zahlungsunwilligen oder seine Mitwirkungspflicht verletzenden Betroffenen, und sie deshalb auch nicht mit der Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB vergleichbar ist (…vgl. Mitsch, aaO, § 96, Rdn. 2), orientiert sich die Kammer seit ihrer grundlegenden Entscheidung vom 8. April 2013 (Az.: 24 Qs 35/13, veröffentlicht in Juris) - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin - im Regelfall an der nachfolgenden Tabelle, wobei es sich dabei nur um eine grobe Richtschnur handelt, von der je nach Gestaltung des Einzelfalls abgewichen werden kann:. - LG Berlin, 16.06.2004 - 510 Qs 26/04
Verstoß gegen das Stadtreinigungsgesetz; Rechtmäßigkeitm der vom Gericht …
Auszug aus LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15
So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30, 00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255, 65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet. - LG Berlin, 24.01.2007 - 525 Qs 16/07
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Anordnung von Erzwingungshaft für einen …
Auszug aus LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15
So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30, 00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255, 65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet.
- LG Potsdam, 24.04.2017 - 24 Qs 16/17 Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 24 Qs 54/15, Grundsätze aufgestellt, die aber nur als "grobe Richtschnur" zur Bestimmung einer angemessenen Dauer der Erzwingungshaft dienen sollen (vgl. im Einzelnen: LG Potsdam, Rpfleger 2016, 310, 311 - "Potsdamer Tabelle").