Rechtsprechung
LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,28015) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kostentragungspflicht bei unterbliebener Auslagenentscheidung
Verfahrensgang
- AG Zossen, 04.02.2014 - 11 Ds 227/10
- LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Papierfundstellen
- Rpfleger 2014, 624
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 15.11.1988 - 4 StR 528/88
Notwendige Auslagen des jugendlichen Angeklagten
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Dies gilt umso mehr, als der von der Jugendrichterin als zweite angewendete Norm benannte § 74 JGG dem Jugendgericht nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden und auch von der Kammer geteilten Meinung nicht die Möglichkeit einräumt, der Landeskasse die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224; NStZ 1989, 239; OLG München, NStZ 1984, 138). - BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02
Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (…vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH NJW 2003, 763), ist zulässig. - BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05
Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes …
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Dies gilt umso mehr, als der von der Jugendrichterin als zweite angewendete Norm benannte § 74 JGG dem Jugendgericht nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden und auch von der Kammer geteilten Meinung nicht die Möglichkeit einräumt, der Landeskasse die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224; NStZ 1989, 239; OLG München, NStZ 1984, 138).
- LG Krefeld, 30.11.2010 - 5 O 384/09
Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten …
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Die Tätigkeit, die ein für das gesamte Strafverfahren beauftragter Verteidiger im Beschwerdeverfahren erbringt, indem er - wie hier - bei dem Gericht des bisherigen Rechtszugs ein Rechtsmittel einlegt, gehört nämlich gebührenrechtlich zu diesem bisherigen Rechtszug (…Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 19 RVG Rdn. 42; LG Köln, JurBüro 2011, 307) und stellt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Halbsatz 1 RVG für den Verteidiger keine besondere Angelegenheit dar. - LG Saarbrücken, 07.11.2012 - 2 Qs 40/12
Erstattungsfähige Verteidigergebühren nach Freispruch im Bußgeldverfahren wegen …
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Die Verteidigerin kann hiergegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014, 1 Ws 403/13; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils bei juris]). - OLG Jena, 28.02.2014 - 1 Ws 403/13
Kostenfestsetzung bei teilweisem Freispruch
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Die Verteidigerin kann hiergegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014, 1 Ws 403/13; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils bei juris]). - OLG München, 17.03.1983 - 2 Ws 1063/82
Auszug aus LG Potsdam, 12.05.2014 - 24 Qs 23/14
Dies gilt umso mehr, als der von der Jugendrichterin als zweite angewendete Norm benannte § 74 JGG dem Jugendgericht nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden und auch von der Kammer geteilten Meinung nicht die Möglichkeit einräumt, der Landeskasse die notwendigen Auslagen des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224; NStZ 1989, 239; OLG München, NStZ 1984, 138).