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   LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17   

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https://dejure.org/2017,47358
LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17 (https://dejure.org/2017,47358)
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.08.2017 - 4 O 87/17 (https://dejure.org/2017,47358)
LG Potsdam, Entscheidung vom 16. August 2017 - 4 O 87/17 (https://dejure.org/2017,47358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • moz.de (Pressebericht, 24.08.2017)

    WAH muss keinen Schadensersatz zahlen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    Mit Beschluss vom 12.11.2015 erklärte eine Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zur Zahlung von Anschlussbeiträgen herangezogene Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen angestrengt hatten, die Anwendung von § 8 VII S. 2 KAG n. F. in den Fällen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig, in denen Beiträge nach § 8 VII S. 2 KAG a. F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg nicht mehr hätten erhoben werden können, weil mit dem Entstehen einer Beitragspflicht infolge (rückwirkenden) Inkrafttretens einer wirksamen Satzung zugleich die Festsetzungsverjährung eingetreten und die Beitragspflicht erloschen wäre (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).

    Um einen solchen Fall handele es sich hier, weil er lediglich - und für sich betrachtet ordnungsgemäß - § 8 VII S. 2 KAG n. F. in der vom Gesetzgeber gewollten und für ihn verbindlichen Auslegung der Instanz-Verwaltungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg auf einen Sachverhalt angewendet habe, bei dem die Norm nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 eine unzulässige echte Rückwirkung entfalte.

    Eine solche Klage hätte den Schadenseintritt auch verhindert, weil nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 sämtliche dieselbe Konstellation betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an denen er beteiligt gewesen sei, durch übereinstimmende Erledigterklärung unstreitig beendet worden seien und er anschließend die festgesetzten und an ihn gezahlten Anschlussbeiträge an die jeweiligen Kläger erstattet habe.

    § 8 VII S. 2 KAG n. F. differenziert für die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 IV S. 3 KAG die zu regelnden Sachverhalte auch nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 danach, ob nach der alten Fassung des Gesetzes in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg Anschlussbeiträge noch hätten erhoben werden können oder mit ihrem Entstehen durch eine wirksame Satzung der Festsetzungsverjährung unterlegen hätten und erloschen wären.

    Selbst wenn Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht die Klage bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 rechtskräftig abgewiesen hätten, so hätte die Klägerin durch eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des Bescheids erreicht; da es hierfür vor allem auf die Verfassungswidrigkeit der Anwendung von § 8 VII S. 2 KAG n. F. auf Sachverhalte ankam, in denen nach der alten Rechtslage die Beitragspflicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen wäre, wäre die Erhebung der Verfassungsbeschwerde Teil des nach § 2 StHG in Anspruch zu nehmenden Primärrechtsschutzes gewesen; auf die vorstehenden Ausführungen zu l.b. wird zur Begründung Bezug genommen.

    Die gesetzliche Grundlage hierfür war (auch) § 8 VII S. 1 KAG n. F., den der Beklagte mangels eigener Verwerfungskompetenz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 als geltendes Recht zu beachten und anzuwenden hatte.

  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    der verschuldensunabhängig Schadensersatz gewährende § 39 1 spezialgesetzliche Ausprägung des enteignungsgleichen Eingriffs und verdränge in seinem Anwendungsbereich dieses allgemeine Haftungsinstitut (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - III ZR 190/94 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Da das Staatshaftungsgesetz eine spezialgesetzliche Ausprägung der richterrechtlich entwickelten Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - III ZR 190/94 a. a. O.), teilt es mit diesem Institut auch die Grenzen seiner Anwendbarkeit insofern, dass es Fälle, in denen der Schaden allein auf legislatives Unrecht zurückzuführen ist, grundsätzlich nicht bzw. nur dann erfasst, wenn das Gesetz selbst oder andere Umstände den eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, eine solche Haftung begründen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015 - III ZR 204/13 -, a. a. O. zu § 39 1 lit. b. OBG NW unter Hinweis auf die haushalterischen Folgen einer Haftung für Gesetzesunrecht als dem Grund für diese Art "Parlamentsvorbehalt").

  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    Zu § 39 1 lit. b OBG NW habe der Bundesgerichtshof entschieden, ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz oder sonstige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers könne nicht davon ausgegangen werden, diese Norm erstrecke sich auch auf Fälle, in denen der Schaden auf legislativem Unrecht beruhe (BGH, Urteil vom 16.04.2015 - III ZR 204/13 -, zitiert nach juris Rn. 30 ff.).

    Da das Staatshaftungsgesetz eine spezialgesetzliche Ausprägung der richterrechtlich entwickelten Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - III ZR 190/94 a. a. O.), teilt es mit diesem Institut auch die Grenzen seiner Anwendbarkeit insofern, dass es Fälle, in denen der Schaden allein auf legislatives Unrecht zurückzuführen ist, grundsätzlich nicht bzw. nur dann erfasst, wenn das Gesetz selbst oder andere Umstände den eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, eine solche Haftung begründen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015 - III ZR 204/13 -, a. a. O. zu § 39 1 lit. b. OBG NW unter Hinweis auf die haushalterischen Folgen einer Haftung für Gesetzesunrecht als dem Grund für diese Art "Parlamentsvorbehalt").

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    Unabhängig von der Frage der - über § 93c I S. 2 BVerfGG herbeigeführten oder analogen Anwendbarkeit von § 79 II S. 2, 4 BVerfG auf stattgebende Kammerentscheidungen, liegt diesen Bestimmungen der Rechtsgedanke zu Grunde, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen), die auf verfassungswidriger Grundlage (Nichtigkeit/Unanwendbarkeit des Gesetzes oder Verfassungswidrigkeit seiner Auslegung) zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen; in dieser Weise sind im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit die Rechtsfolgen der Normnichtigkeit zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 1905/02 -, zitiert nach juris Rn. 32 - 34).
  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    Diese Auffassung dokumentiert letztlich auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2011 (- 19 BV 11.1915 -, zitiert nach juris Rn. 40).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    Insbesondere sei mit deren Anwendung ein Verstoß gegen das Verbot echter Rückwirkung dann nicht verbunden, wenn bis zum Inkrafttreten von § 8 VII S. 2 KAG n. F. gemessen an der oben angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg mangels wirksamer Satzung und Entstehung einer Beitragspflicht die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - VfGBbg 46/11 -, zitiert nach juris Rn. 74 ff.).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17
    Nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg zu § 8 VII S. 2 KAG a.F. war entscheidend für__ den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch unabhängig davon, ob diese Satzung wirksam war (vgl. Urteil vom 8.06.2000 - 2 D 29/98.NE -, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
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