Rechtsprechung
LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08, 456 Js 47221/05 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (5)
- morgenpost.de (Pressebericht, 19.06.2009)
Bewährungsstrafen - Richter und Ankläger wegen Rechtsbeugung verurteilt
- berliner-zeitung.de (Pressebericht, 20.06.2009)
Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt: Haft nach Hüttenstädter Art
- morgenpost.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2009)
Richter und Staatsanwalt werden zu Angeklagten
- berliner-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.04.2009)
Wegen Rechtsbeugung stehen Richter und Oberstaatsanwalt vor Gericht: Verkehrte Welt
- pnn.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.04.2009)
Staatsanwalt und Richter vor Gericht: Juristen wegen Rechtsbeugung angeklagt
Besprechungen u.ä.
- kanzlei-hoenig.info (Kurzanmerkung und Diskussion)
Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt
Sonstiges
- moz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 12.11.2009)
Ein Gericht fürchtet um seinen Ruf
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08, 456 Js 47221/05
- BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
- LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
- BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
- LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
- LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
- BGH, 10.05.2017 - 5 StR 19/17
Wird zitiert von ... (3)
- LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter
Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten und später rechtskräftig freigesprochenen Oberstaatsanwalt H. Pf. mit Urteil vom 19. Juni 2009, Az.: 24 KLs 22/08, wegen Rechtsbeugung, tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Freiheitsberaubung, schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.M. und Oberstaatsanwalt Harald Pf. ergangenen - und kurz darauf vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehobenen - Strafurteils der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), dass L.-P. Re. und Ar. A. aufgrund einer "willkürlichen und kollusiv bewirkten Verhaftung in Ermangelung tragender Haftgründe Opfer einer Rechtsbeugung und schweren Freiheitsberaubung geworden seien.
Rechtsanwalt Re. wurde ebenso wie Ar. A. von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf anhängig gemachte Amtshaftungsprozesse mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az.: 4 O 532/08 und Az.: 4 O 103/08) für die Inhaftierung vom 7. April bis 14. April 2005 unter Annahme einer Rechtsbeugungshandlung und unter Berufung auf das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), wonach willkürlich Haftbefehlsvoraussetzungen konstruiert worden seien, so dass sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg auf den gerichtsverfassungsgesetzlichen Gesichtspunkt der Rechtsgültigkeit amtsgerichtlicher Handlungen bei Verstößen gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach § 22d GVG berufen könne, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ar. A. ) und 6.000,00 EUR (L.-P. Re. ) zugesprochen; die darüber hinaus geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen von weiteren 10.000,00 EUR (Ar. A. ) und 24.000,00 EUR (L.-P. Re. ), die neben anderem mit "menschenunwürdigen Haftbedingungen" der Justizvollzugsanstalten begründet wurden, wurden ebenso abgewiesen wie die geltend machten materiellen Schäden.
- LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss
Davor war in dieser Sache bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09; NJW 2010, 3045-3047) das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 (Az.: 24 KLs 22/08) unter Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam aufgehoben worden. - LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005
Das Landgericht Potsdam hatte durch Urteil vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08) die beiden Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.