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   LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06   

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LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06 (https://dejure.org/2007,30515)
LG Potsdam, Entscheidung vom 24.04.2007 - 27 Ns 23/06 (https://dejure.org/2007,30515)
LG Potsdam, Entscheidung vom 24. April 2007 - 27 Ns 23/06 (https://dejure.org/2007,30515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 2014, 407
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Die Formulierung ist vom Gesetzgeber bewusst weit gewählt worden: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung griff die Formulierung auf, die das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. "Gemeinschuldnerbeschluss" vom 13. Januar 1981 (BVerfGE 56, 37) in Anlehnung an die Verwertungsverbote gemäß § 136a StPO und § 393 Abs. 2 AO verwendet hatte, und sprach lediglich von dem Verbot der "Verwertung"; diese Formulierung ist jedoch im Gesetzgebungsverfahren bewusst durch eine umfassendere Wendung ersetzt worden.

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Gesetzeslücke geschlossen, auf die das BVerfG schon mit dem bereits erwähnten sog. "Gemeinschuldnerbeschluss" (BVerfGE 56, 37) hingewiesen hat.

    Das Verbot der Selbstbezichtigung wird im Strafprozess als eine durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten aufgefasst, hinter dem das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten hat; die Menschenwürde gebietet, dass der Beschuldigte frei darüber entscheiden kann, ob er sich selbst als Werkzeug zu seiner eigenen Überführung zur Verfügung stellt (BVerfGE 56, 37 m.w.N.).

    Es würde das im Strafrecht verbürgte Schweigerecht des Beschuldigten aushöhlen, wenn in diesem Verfahren Selbstbezichtigungen verwendet werden dürften, die außerhalb des Strafverfahrens unter rechtlichem Zwang drohender Zwangsmaßnahmen geäußert worden sind (BVerfGE 56, 37).

  • LG Stuttgart, 21.07.2000 - 11 Qs 46/00

    Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Es dürfen auch solche Tatsachen nicht verwendet werden, zu denen die im Insolvenzverfahren erteilte Auskunft des Schuldners den Weg gewiesen hat (LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 282; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12; Eickmann/ Flessner/ Kirchhof/ Kreft/ Landfermann/ Marotzke/ Stephan, InsO, 4. Aufl., § 97, Rz. 13; Richter, wistra 2000, 440).

    Soweit dies ersichtlich ist, hat sich lediglich das LG Stuttgart in einer Entscheidung vom 21. Juli 2000 mit dieser Norm auseinandergesetzt (NStZ-RR 2001, 282) und klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Tatsachen nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, zu denen die Auskunft den Weg gewiesen hat.

  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 437/52

    Verurteilung wegen Meineids bei Ableisten eines falschen Offenbarungseides -

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Würde der Schuldner wissentlich falsche Angaben über insolvenzverfahrensrechtliche Umstände beschwören, so würde er sich des Meineides strafbar machen ohne Rücksicht darauf, ob die Auskunft strafbare Handlungen zum Gegenstand hätte (BGHSt 3, 309; RGSt 66, 152; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12).
  • RG, 29.02.1932 - III 984/31

    Ein "Verheimlichen von Vermögensstücken" kann gegeben sein, wenn der

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Würde der Schuldner wissentlich falsche Angaben über insolvenzverfahrensrechtliche Umstände beschwören, so würde er sich des Meineides strafbar machen ohne Rücksicht darauf, ob die Auskunft strafbare Handlungen zum Gegenstand hätte (BGHSt 3, 309; RGSt 66, 152; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn nämlich eine angemessene Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (EGMR, StV 2001, 489; BVerfG, NJW 1984, 967, NJW 1992, 2472 und NJW 2004, 2398; BGHSt 46, 159; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Art. 6 EMRK, Rz. 9 m.w.N.; vgl. auch LG Potsdam, NJ 2004, 276).
  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Derartige Fernwirkungen sind jedoch auch bei einer rechtmäßigen Gewinnung des Beweismittels nicht durch die Rechtssystematik ausgeschlossen: So hat der BGH dem Beweisverwertungsverbot nach dem G10 auch bei rechtmäßiger Entstehung des Beweismittels eine derartige Fernwirkung beigemessen (BGHSt 29, 244 und NJW 1987, 2525; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rz. 57).
  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 666/86

    Polizeispitzel in der Untersuchungshaft

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Derartige Fernwirkungen sind jedoch auch bei einer rechtmäßigen Gewinnung des Beweismittels nicht durch die Rechtssystematik ausgeschlossen: So hat der BGH dem Beweisverwertungsverbot nach dem G10 auch bei rechtmäßiger Entstehung des Beweismittels eine derartige Fernwirkung beigemessen (BGHSt 29, 244 und NJW 1987, 2525; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rz. 57).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Im Unterschied zum Insolvenzverfahren kann überdies im Besteuerungsverfahren eine Auskunft dann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn eine Selbstbelastung droht (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. BGH, wistra 2004, 309 und 2005, 148; BGH NJW 2005, 763; Klein, AO, 8. Aufl., § 393, Rz. 16 ff.; Kühn/ Kuttner/ Hofmann, AO, 16. Aufl., § 393, Anm. 1).
  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn nämlich eine angemessene Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (EGMR, StV 2001, 489; BVerfG, NJW 1984, 967, NJW 1992, 2472 und NJW 2004, 2398; BGHSt 46, 159; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Art. 6 EMRK, Rz. 9 m.w.N.; vgl. auch LG Potsdam, NJ 2004, 276).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

    Auszug aus LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06
    Im Unterschied zum Insolvenzverfahren kann überdies im Besteuerungsverfahren eine Auskunft dann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn eine Selbstbelastung droht (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. BGH, wistra 2004, 309 und 2005, 148; BGH NJW 2005, 763; Klein, AO, 8. Aufl., § 393, Rz. 16 ff.; Kühn/ Kuttner/ Hofmann, AO, 16. Aufl., § 393, Anm. 1).
  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

  • LG Potsdam, 15.12.2003 - 27 Ns 182/01
  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot

    Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam stützt (Beschluss vom 24. April 2007 - 27 Ns 23/06, StV 2014, 407), hat ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift geregelte Verwendungsverbot kein Verfahrenshindernis zur Folge.
  • AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
    Mit diesem Verbot ist es möglicherweise bereits nicht vereinbar, dass die Angaben, die der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer im Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne dessen Zustimmung an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um Ermittlungen gegen diesen oder gegen seine Angehörigen zu führen, jedenfalls dürfen im Insolvenzverfahren erteilte Auskünfte nicht als Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen dienen (vergleiche dazu Landgericht Potsdam, Beschluss vom 24.04.2007, 27 Ns 23/06, insbesondere RN 10, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2016 - 2 Ws 299/16

    Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO bei falschen Angaben des Schuldners

    Dabei ist dieses Verwendungsverbot so zu verstehen, dass zur Strafverfolgungweder die erteilten Auskünfte, noch die auf Grundlage dieser Auskünfte ermittelten weiteren Erkenntnisse verwertet werden dürfen, dem Verwendungsverbot kommt also eine Fernwirkung zu (vgl.: LG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/00, NStZ-RR 2001, 282, 283; LG Potsdam, Beschluss vom 24. April 2007- 27 Ns 23/06, BeckRS 2009, 05070; Zipperer, in: Uhlenbruck (nicht: Jaeger, wie die Verteidigung mit der Beschwerde gemeint hat), Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 97 Rdnr. 10; Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 97 Rdnr. 16; Eickmann, in: Eickmann / Flessner / Irschlinger / Kirchhof / Kreft / Landfermann / Marotzke / Stephan, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 13; Lüke, in: Kübler / Prütting / Bork, Insolvenzordnung, Stand: November 2015, § 97 Rdnr. 4a; Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 97 Rdnr. 16; App, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 97 Rdnr. 14; Kroth, in: Braun, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 97 Rdnr. 11; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 97 Rdnr. 15; Voß, in: Graf-Schlicker, Insolvenzordung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 3; Piekenbrock, in: Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 15; Hess, Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 30; Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage, § 97 Rdnr. 12; Schilken, in: Jaeger, Insolvenzordnung, § 97 Rdnr. 23).
  • AG Frankfurt/Oder, 14.08.2019 - 412 Cs 72/19
    Mit diesem Verbot ist es möglicherweise bereits nicht vereinbar, dass die Angaben, die der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer im Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne dessen Zustimmung an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um Ermittlungen gegen diesen oder gegen seine Angehörigen zu führen, jedenfalls dürfen im Insolvenzverfahren erteilte Auskünfte nicht als Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen dienen (vergleiche dazu Landgericht Potsdam, Beschluss vom 24.04.2007, 27 Ns 23/06, insbesondere Randnummer 10, zitiert nach juris).
  • AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18

    Ablehnung einer Anklage der Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen

    Mit diesem Verbot ist es möglicherweise bereits nicht vereinbar, dass die Angaben, die der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer im Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne dessen Zustimmung an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um Ermittlungen gegen diesen oder gegen seine Angehörigen zu führen, jedenfalls dürfen im Insolvenzverfahren erteilte Auskünfte nicht als Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen dienen (vergleiche dazu Landgericht Potsdam, Beschluss vom 24.04.2007, 27 Ns 23/06, insbesondere Randnummer 10, zitiert nach juris); im letztgenannten Sinne dürfte dies auch der Auffassung entsprechen, wie sie von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 05.09.2018 vertreten wird.
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