Rechtsprechung
LG Potsdam, 24.06.2004 - 7 S 17/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 11.11.2003 - 34 C 43/04
- LG Potsdam, 24.06.2004 - 7 S 17/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers
Auszug aus LG Potsdam, 24.06.2004 - 7 S 17/04
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Regressansprüche gem. § 3 Nr. 9 PlfVG ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BGHZ 105, 140 ff; BGH VersR 2000, 222 ff.).Dem unfallflüchtigen Fahrer steht es nicht zu, das Ergebnis dieser Prüfung durch die nachträgliche Reklamation einer eindeutigen Haftungslage vorwegzunehmen (BGHZ 105, 140 ff., zitiert nach Juris).
- BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99
Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger …
Auszug aus LG Potsdam, 24.06.2004 - 7 S 17/04
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Regressansprüche gem. § 3 Nr. 9 PlfVG ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BGHZ 105, 140 ff; BGH VersR 2000, 222 ff.).Ist der Versicherer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter und dem Fahrer leistungsfrei, ist der Schaden von den Versicherten allein zu tragen, und zwar nach Maßgabe des § 254 BGB ; der Versicherer kann daher gegenüber jedem der Haftpflichtigen Rückgriff nehmen, und zwar gegenüber jedem in der Quote, die sich aus § 254 BGB ergibt (BGH VersR 2000, 222 ff., zitiert nach Juris, m.w.N.).
- BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92
Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück - …
Auszug aus LG Potsdam, 24.06.2004 - 7 S 17/04
Die Kammer war deshalb an die Bejahung des Rechtsweges durch das Amtsgericht entgegen dem Wortlaut des § 17a Abs. 5 GVG und entgegen dem im Termin am 10.6.2004 erteilten Hinweis nicht gebunden ( BGHZ 121, 367 ff.;… Zöller-Gummer, ZPO , 24. Auflage 2004, Rz. 18 zu § 17a GVG ). - BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …
Auszug aus LG Potsdam, 24.06.2004 - 7 S 17/04
Dieses erübrigt sich nämlich, wenn die Kammer die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass sähe, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGHZ 132, 245 ff., zitiert nach Juris).