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   LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13   

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https://dejure.org/2014,4542
LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13 (https://dejure.org/2014,4542)
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2014 - 24 Qs 141/13 (https://dejure.org/2014,4542)
LG Potsdam, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 24 Qs 141/13 (https://dejure.org/2014,4542)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Einzeltätigkeit

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 126
  • NStZ-RR 2015, 195
  • Rpfleger 2014, 448
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Auszug aus LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
    Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung kann davon, dass die durch das Feststellungsverfahren entstandenen Auslagen von den Auslagen des Ermittlungsverfahrens nicht abgrenzbar seien, weil sich die Tätigkeiten in beiden Verfahren nicht trennen ließen (so aber wohl BGH NJW 2009, 2682), keine Rede sein.

    Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn ein Beschuldigter, gegen den "nur" ermittelt worden ist, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entschädigung erhält, während derjenige, der zusätzlich durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, sogar vollständigen Ersatz seiner Verteidigerkosten verlangen könnte, sofern die anwaltlichen Tätigkeiten in beiden Verfahren in einem zeitlichen Rahmen erfolgt wären (vgl. BGH, NJW 2009, 2682 [2684]).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
    Da es sich bei einem Feststellungsverfahren um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren handelt, das allein dazu dient, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe durch eine Ermittlungsmaßnahme dem fortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des Betroffenen zu genügen (BVerfG, NJW 2010, 360), muss der aus der Kostenentscheidung im Feststellungsverfahren folgende Auslagenerstattungsanspruch für den Beschuldigten auch dann durchsetzbar bleiben, wenn das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wird oder nach Anklageerhebung eine Verurteilung mit der dann gesetzlich vorgesehenen Kostentragungspflicht erfolgt.

    Bei dem Feststellungsverfahren handelt es sich aber, wie bereits ausgeführt, gerade nicht um einen Teil des Ermittlungsverfahrens, sondern um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren (BVerfG, NJW 2010, 360).

  • LG Potsdam, 08.07.2003 - 24 Qs 174/02

    Gebührenrechtliche Eigenständigkeit des Verfahrens nach dem DNA-IfG

    Auszug aus LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
    Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach § 81g Abs. 5 Satz 4 StPO erfüllt, die ebenfalls gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu beurteilen ist (Burhoff, RVG, 3. Auflage, Teil 4 Abschnitt 3 Vorbemerkung 4.3 Rdn. 9; noch zur BRAGO: LG Bielefeld, NStZ-RR 2002, 320; LG Potsdam, NJW 2003, 3001).
  • LG Potsdam, 26.11.2012 - 24 Qs 118/11

    Vergütungsfestsetzung für den Strafverteidiger in Bußgeldverfahren wegen einer

    Auszug aus LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
    Dies entspricht der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach bei der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr in Ansatz zu bringen ist (vgl. LG Potsdam, JurBüro 2013, 189).
  • LG Bielefeld, 04.07.2002 - Qs 146/02

    Gebührenrechtliche Eigenständigkeit des Verfahrens nach dem DNA-IfG

    Auszug aus LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
    Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach § 81g Abs. 5 Satz 4 StPO erfüllt, die ebenfalls gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu beurteilen ist (Burhoff, RVG, 3. Auflage, Teil 4 Abschnitt 3 Vorbemerkung 4.3 Rdn. 9; noch zur BRAGO: LG Bielefeld, NStZ-RR 2002, 320; LG Potsdam, NJW 2003, 3001).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
    Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763), ist zulässig.
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