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   LG Potsdam, 30.10.2020 - 51 O 38/19   

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LG Potsdam, 30.10.2020 - 51 O 38/19 (https://dejure.org/2020,47879)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.10.2020 - 51 O 38/19 (https://dejure.org/2020,47879)
LG Potsdam, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 51 O 38/19 (https://dejure.org/2020,47879)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 05.04.2022 - 3 U 144/20

    Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen im Zusammenhang mit der Anmietung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom30.10.2020 - 51 O 38/19 - wird wegen eines Betrages von 52.662,94 EUR als unzulässigverworfen.

    die Klage unter Aufhebung ( gemeint ist Abänderung ) des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30.10.2020 - 51 O 38/19 - abzuweisen,.

  • OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 118/20

    Rückzahlung von Nebenkosten im Zusammenhang mit der Anmietung einer Ladenfläche

    - das Landgericht habe unzutreffend angenommen, dass die streitgegenständlichen Kosten für Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung in Höhe von 29.925,50 EUR umlagefähig seien (dies ablehnend jetzt auch: Urteil des LG Potsdam vom 30.10.2020, 51 O 38/19; LG Mönchengladbach Urteil vom 11.11.2020, 7 O 22/20, Bl. 3926 ff GA, u.H.a. Senatsurteil vom 10.12.2015, 3 U 117/10); es nehme fehlsam an, dass es sich bei den Kosten der Wartung stets um Aufwendungen handele, die entweder "zur Instandhaltung oder Instandsetzung gehören"; der BGH grenze im Gegenteil die Kosten der Instandhaltung von Wartungskosten scharf ab (vgl. MünchKomm/Zehelein, § 2 BetrKVO Rn. 80); Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, wie in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVO definiert, beträfen die Beseitigung von Mängeln an der Substanz (vgl. BGH WuM 2004, 290), während Wartung nur reine Pflegearbeiten, Reparaturen und den Ersatz von Verschleißteilen umfasse, wie § 2 Nr. 5c BetrKVO entnommen werden könne, so dass es sich um sonstige Betriebskosten handele (Guhling/Günter/Both, Gewerberaummiete § 1 BetrKVO Rn. 6, 7); die streitgegenständliche Formularklausel zur Kostenobergrenze für Instandsetzungskosten umfasse Wartungskosten deshalb nicht;.

    Das gilt auch dann, wenn der mit den Geschäftsbedingungen konfrontierte Unternehmer eine bedeutende Marktstellung innehat, aufgrund derer er von vornherein hätte versuchen können, andere Vertragsbedingungen auszuhandeln (BGH Urteil vom 26.09.2012, XII ZR 112/10 Rz. 11; NJW 2012, 54 Rn. 16; LG Potsdam, Urteil vom 20.10.2020, 51 O 38/19, S. 9).

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