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   LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18   

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https://dejure.org/2020,78601
LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18 (https://dejure.org/2020,78601)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 06.02.2020 - 2 O 222/18 (https://dejure.org/2020,78601)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 2 O 222/18 (https://dejure.org/2020,78601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 BGB, § 355 Abs 1 S 1 BGB, § 491 Abs 1 S 1 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 504 Abs 2 S 1 BGB
    Widerrufsrecht bei Schuldbeitritt eines Wie-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zustehen eines Widerrufsrechts bei Einstufung eines abhängig Beschäftigten im Unternehmen als Verbraucher hinsichtlich des erklärten Schuldbeitritts zu dem Kontokorrentkreditvertrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 -, juris Rn.17 ff.) verliert selbst ein Geschäftsführer einer GmbH, der neben der GmbH eine Schuld übernimmt, nicht die Schutzbedürftigkeit als Verbraucher.
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18
    Auch eine Interessenbewertung aus Sicht des Darlehensgebers rechtfertigt diese analoge Anwendung, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner erhält, und ihm deshalb zuzumuten ist, durch schlichte Befragung des Beitretenden festzustellen, ob der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 05.06.1996 - VIII ZR 151/95- , juris Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20

    Schuldbeitritt: Widerrufsrecht für einen Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu

    Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 06.02.2020, Aktenzeichen 2 O 222/18, der Klägerin am 17.02.2020 zugestellt, wird abgeändert:.
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