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   LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17   

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LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17 (https://dejure.org/2017,16437)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - 2 Qs 9/17 (https://dejure.org/2017,16437)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 2 Qs 9/17 (https://dejure.org/2017,16437)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 145
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
    Vielmehr liegt der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang nur dann vor, wenn der unmittelbar verletzten Rechtsnorm selbst vermögensschützender Charakter für das zu betreuende Vermögen zukommt (BGH NStZ 2011, 37 (38); NJW 2016, 2585 (2595)).

    Wollte man dies anders sehen, würde letztlich jeder Gesetzesverstoß gleichzeitig eine pflichtwidrige Handlung im Sinne von § 266 StGB darstellen, was auch mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts nicht mehr zu vereinbaren wäre (BGH NStZ 2011, 37 (38)).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
    Vielmehr liegt der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang nur dann vor, wenn der unmittelbar verletzten Rechtsnorm selbst vermögensschützender Charakter für das zu betreuende Vermögen zukommt (BGH NStZ 2011, 37 (38); NJW 2016, 2585 (2595)).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
    Da ein darüber hinaus gehender Hinweis auf die aus etwaigen Verstößen resultierenden finanziellen Nachteile fehlt, ist die hier zu beurteilende Konstellation nicht mit dem der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 StR 94/10 = NStZ 2011, 403) zugrunde liegenden Fall vergleichbar.
  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
    b) Soweit die Staatsanwaltschaft unter der Berufung auf das Urteil des EuGH vom 04.12.1997, C-97/96 aus der Offenlegungspflicht einen vermögensschützenden Charakter für das Gesellschaftsvermögen selbst ableiten will, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
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