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   LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21   

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LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21 (https://dejure.org/2022,46607)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 22.02.2022 - 5 O 458/21 (https://dejure.org/2022,46607)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 5 O 458/21 (https://dejure.org/2022,46607)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15b Abs 2 GenG, § 134 BGB, § 78 Abs 1 ZPO
    Zulässigkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Einlageleistung auf weitere - freiwillige - Genossenschaftsanteile

 
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  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08

    Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Diese Einlageforderung darf (und muss) der Insolvenzverwalter geltend machen (§ 80 InsO; BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 -, juris zu Rn. 17 mit Nachw.).

    Bereits entschieden ist, dass eine Stundung der Pflicht zur Einzahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf § 7 Nr. 1 GenG zulässig ist, wenn in der Satzung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf; ohne eine derartige satzungsmäßige Grundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied unwirksam (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 -, juris zu Rn. 7).

  • LG Hamburg, 16.10.2020 - 322 O 162/20

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf offene Beträge aus übernommenen

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Die in der Rechtsprechung und Literatur - ohne nähere Begründung oder unter Verweis auf durch nichts belegte Prämissen - vertretene Ansicht, der Genosse schulde sofort die gesamte Einlage auf die weiteren Geschäftsanteile (etwa LG Bielefeld, Urteil vom 07.04.2021 - 9 O 117/20 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 322 O 162/20 -, juris; Beuthien, GenG, § 15b Rn. 4; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 15b Rn. 3), erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht richtig.
  • OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Weiter ist durch nichts belegt, dass es Zweck des § 15b Abs. 2 GenG ist zu verhindern, dass die Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten, als tatsächlich vorhanden ist (so OLG Hamburg 4.4. 2008 - 11 U 208/06, BeckRS 2008, 11086 ohne weitere Begründung).
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 107/10

    Steuerberatervertrag: Wirksamkeit eines zwischen einem Steuerberater und seinem

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Dabei kommt dem Normzweck eine entscheidende Rolle zu; richtet sich das Verbot nur an einen Vertragspartner, so liegt regelmäßig keine Verbotsnorm vor; weiter spielt es eine Rolle, ob die getroffene Regelung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift hingenommen werden kann (BGH NJW-RR 2011, 1426 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 121/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages bei Verstoß des Unternehmers gegen das Gesetz zur

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit im Ergebnis gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGH NJW 1984, 1175).
  • RG, 12.03.1910 - I 175/09

    Genossenschaft.; Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung zur vorherigen Rechtslage (RGZ 73, 402).
  • LG Bielefeld, 07.04.2021 - 9 O 117/20
    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Die in der Rechtsprechung und Literatur - ohne nähere Begründung oder unter Verweis auf durch nichts belegte Prämissen - vertretene Ansicht, der Genosse schulde sofort die gesamte Einlage auf die weiteren Geschäftsanteile (etwa LG Bielefeld, Urteil vom 07.04.2021 - 9 O 117/20 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 322 O 162/20 -, juris; Beuthien, GenG, § 15b Rn. 4; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 15b Rn. 3), erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht richtig.
  • BGH, 23.04.2007 - II ZR 190/06

    Beitragspflicht der Mitglieder in der Insolvenz des Vereins

    Auszug aus LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
    Die Beitragspflicht endet mit Insolvenzverfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 190/06 -, juris), weshalb fällige Beiträge bis 01.08.2018 geschuldet sind.
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