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   LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17   

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https://dejure.org/2018,36284
LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17 (https://dejure.org/2018,36284)
LG Regensburg, Entscheidung vom 09.04.2018 - SR StVK 956/17 (https://dejure.org/2018,36284)
LG Regensburg, Entscheidung vom 09. April 2018 - SR StVK 956/17 (https://dejure.org/2018,36284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayStVollzG Art. 5, Art. 70, Art. 72; StVollzG § 109, § 138; GKG § 52, § 60, § 65
    Zulassung eines PCs im Haftraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Zulassung eines Computers im Haftraum bei Gefährdung der Erfüllung des Behandlungsauftrages oder der Sicherheit der Anstalt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17
    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwandes zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, BVerfG vom 12.06.2002, 2 BvR 697/02).

    Der sicherheitsgefährdende Gebrauch eines solchen Laptops ergibt sich aus den erweiterten Möglichkeiten der Informationsspeicherung, die mit der Verfügung über einen Computer verbunden sind und begründen eine zusätzliche Möglichkeit eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs (so auch BVerfG vom 31.03.2003 a. a. O.).

    Die Eignung eines Laptops für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen ist im Ergebnis zu bejahen, weil in dem Datenspeicher des Computers Textinhalte z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen eingegeben werden können (vgl. BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

    Besondere Gründe in der Person des Gefangenen können seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

    Diesbezüglich ist eine generalisierte Betrachtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

    Letzten Endes ist zu berücksichtigen, dass aus Gleichbehandlungsgründen einer nicht genau zu beziffernden Vielzahl von Gefangenen die Nutzung des PC-Raumes auch zu privaten Zwecken ebenfalls würde gestattet werden müssen, was eine ausreichende Kontrollierbarkeit einer sicherheitsgefährdenden Verwendung der Rechner kaum mehr möglich macht und ebenso dazu führt, dass außerhalb von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Schulungsmaßnahmen kein Zugang zu den anstaltseigenen PCs zu gewähren ist, was verfassungsrechtlich zur Vermeidung der Ungleichbehandlung von Gefangenen in vergleichbarer Lage keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellt (vgl. BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02

    Zum Besitzrecht eines Strafgefangenen bzgl eines EDV-Geräts gem StVollzG § 70

    Auszug aus LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17
    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwandes zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, BVerfG vom 12.06.2002, 2 BvR 697/02).

    Die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, die mit der unzureichenden Kontrollierbarkeit der in einem EDV-Gerät gespeicherten Informationen zusammenhängen, kann durch eine Verplombung nicht beseitigt werden (BVerfG vom 12.06.2002, a. a. O.).

    Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf "Waffengleichheit" besteht, was die EDV-Ausstattung angeht, nicht (BVerfG vom 12.06.2002, a. a. O.).

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Auszug aus LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17
    Einhellige Meinung ist es in der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (Kammergericht Berlin vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, OLG Hamm a. a. O.).
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