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   LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16 (1)   

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LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16 (1) (https://dejure.org/2016,69564)
LG Regensburg, Entscheidung vom 15.12.2016 - 6 O 381/16 (1) (https://dejure.org/2016,69564)
LG Regensburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 6 O 381/16 (1) (https://dejure.org/2016,69564)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Auszug aus LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16
    Dieses Durchführungsverbot hat auch die Funktion, die Interessen der im Binnenmarkt tätigen Wettbewerber vor Wettbewerbsverfälschungen zu schützen, die durch die Gewährung der - schon allein mangels vorheriger Notifizierung - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen werden (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 263/14, Rdnr. 25/26).

    Gemäß Art. 3 des Beschlusses 2012/21/EU sind staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen, mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit, wenn sie auch die Voraussetzungen aufgrund des AEUV oder sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union erfüllen (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 263/14, Rdnr. 32-35).

    Bei der Beurteilung der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum, soweit keine sektorspezifischen unionsrechtlichen Vorschriften bestehen (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 263/14, Rdnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 263/14, Rdnr. 71-77) müssen fünf Kriterien erfüllt sein: Aus dem Betrauungsakt hervorgehen müssen nach Art. 4 Satz 3 der Entscheidung 2005/842/EG Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen, das beauftragte Unternehmen und der geographische Geltungsbereich, Art und Dauer der dem Unternehmen gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen sowie die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit keine Überkompensierung entsteht und mögliche überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgezahlt werden.

    Gleichwohl müssen sich die Grundlagen für die Berechnung der Ausgleichsleistungen aus dem Betrauungsakt selbst ergeben (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 263/14, Rdnr. 79 ff.); dies ist bei den Kapitaleinlagebeschränkungserklärungen und dem Betrauungsakt vom ... nicht der Fall.

    Da trotz der seit über 200 Jahren bestehenden, teilweise von der öffentlichen Hand finanzierten Gesundheits- und Rehabilitationseinrichtung im Umkreis von 100 Kilometern mehr als 20 Rehabilitationskliniken für Orthopädie betrieben werden, hat es die Kommission als naheliegend erachtet, dass die öffentlichen Zuwendungen einen Markteintritt oder ein Bestehen am Markt von Unternehmen mit vergleichbarem Angebot nicht erschweren (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 263/14, Rdnr. 98 f.).

    (2) Auf dieser Grundlage ist anhand der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Pflegeleistungen und betreuten Bewohner, der Ansiedelung und des Leistungsangebots anderer in der Umgebung gelegener Pflegeeinrichtungen sowie unter Einbeziehung der geographischen Lage und der Verkehrsverbindungen der Pflegeeinrichtungen zu prüfen, ob die Zuwendungen der Beklagten allein lokale Auswirkungen haben, die nicht geeignet sind, den Handel mit anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 263/14, Rdnr. 100).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der vorliegend entscheidungserheblichen Bestimmungen der Art. 106 und 108 AEUV sowie der Entscheidung 2005/842/EG und des Beschlusses 2012/21/EU der Europäischen Kommission bestehen (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 263/14, Rdnr. 94).

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Auszug aus LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des EuG vom 07.11.2012 (Az. T-137/10).
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 P 6/04 R

    Pflegeversicherung - öffentliche Investitionskostenförderung - nachträglicher

    Auszug aus LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16
    Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des BSG (Az.: B 3 P 6/04 R) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Nürnberg, 21.11.2017 - 3 U 134/17

    Städtische Zuwendungen an ein Alten-/ und Pflegeheim sind keine staatlichen

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 15.12.2016, Az. 6 O 381/16 (1), wird zurückgewiesen.
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