Rechtsprechung
LG Regensburg, 21.02.2008 - 1 HKT 77/08, 1 HK T 77/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Anmeldung zum Handelsregister durch einen Notar: Anforderungen an ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehenes Dokument
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 39 a
Inhaltliche Übereinstimmung einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichend - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Notare Bayern , S. 70 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)
§ 39 a BeurkG
Inhaltliche Übereinstimmung einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichend - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Notwendigkeit des Vorliegens eines inhaltlichen Gleichlauts mit der Urschrift bei Fertigung einer elektronischen beglaubigten Abschrift einer Handelsregisteranmeldung; Erforderlichkeit einer bildidentischen Wiedergabe des Originaldokuments; Art und Weise der Anfertigung ...
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 70 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)
§ 39 a BeurkG
Inhaltliche Übereinstimmung einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichend
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuG, 08.07.2009 - T-230/07
Laboratorios Del Dr. Esteve / OHMI - Ester C (ESTER-E)
Auszug aus LG Regensburg, 21.02.2008 - 1 HKT 77/08
Jedoch folgt das Gericht sowohl der vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Chemnitz, 2HK T 88/07 sowie der Entscheidung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg, 2HK T 230/07 vom 04.07.07.In diesem Sinne hat das Landgericht Regensburg 2HK T 230/07 am 04.07.2007 entschieden in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Chemnitz.
- EuG, 01.09.2010 - T-88/07
Fabryka Samochodów Osobowych / Kommission
Auszug aus LG Regensburg, 21.02.2008 - 1 HKT 77/08
Jedoch folgt das Gericht sowohl der vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Chemnitz, 2HK T 88/07 sowie der Entscheidung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg, 2HK T 230/07 vom 04.07.07.
- OLG Nürnberg, 28.12.2017 - 12 W 2005/17
Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner
Eine beim Original der Urkunde vermerkte Schreibfehlerberichtigung kann in dieser Abschrift grundsätzlich bereits im Text der Urkunde korrigiert werden (sog. Leseabschrift), denn durch die Berichtigung wird die ursprüngliche Urkunde mit Rückwirkung abgeändert; es ist nicht erforderlich, dass eine bildidentische Wiedergabe des Originaldokuments übermittelt wird (…vgl. Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 33;… Eylmann/Vaasen a.a.O. § 49 BeurkG Rn. 6; LG Regensburg MittBayNot 2008, 318).