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   LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18   

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LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18 (https://dejure.org/2019,58162)
LG Regensburg, Entscheidung vom 30.09.2019 - 23 S 162/18 (https://dejure.org/2019,58162)
LG Regensburg, Entscheidung vom 30. September 2019 - 23 S 162/18 (https://dejure.org/2019,58162)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 09.02.2012 - 4 U 70/11

    Zur Angabe des Grundpreises bei Gleitmitteln in einem Erotikshop

    Auszug aus LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18
    c) Nicht der Beschwer hinzuzurechnen ist die Kostenlast des Rechtsstreits I. Instanz, wie die Klägerseite unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.02.2012, Az. 4 U 70/11, meint.
  • BGH, 21.04.2016 - V ZA 3/16

    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts für eine den Beschwerdewert betreffende

    Auszug aus LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18
    Bei der Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer bleiben die im Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten vielmehr außer Betracht (vgl. BGH, Bsl. vom 21.04.2016, Az. V ZA 3/16).
  • AG Cham, 01.08.2018 - 8 C 121/18

    Schadenersatzansprüche wegen Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 01.08.2018, Az.: 8 C 121/18 wird als unzulässig verworfen.
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17

    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des

    Auszug aus LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18
    Die vorgenommene Differenzrechnung entspricht im Übrigen der Linie der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Bsl. vom 27.09.2017, Az: VIII ZR 100/17).
  • BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Auszug aus LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18
    Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei teilweisem Obsiegen, nach welcher Anwaltskosten nicht im Verhältnis des Obsiegens in der Hauptforderung zuzusprechen sind, sondern die Anwaltskosten maßgeblich sind, die sich aus dem Streitwert in Höhe der begründeten Forderung ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2017 in NJW 2017, 3288 sowie Feldmann "Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten" R+S 2016, 546 ff.).
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