Rechtsprechung
LG Rostock, 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 |
Verfahrensgang
- LG Rostock, 01.10.2018 - 18 StVK 186/18
- OLG Rostock, 19.12.2018 - 20 Ws 252/18
Wird zitiert von ...
- OLG Rostock, 19.12.2018 - 20 Ws 252/18
Beschwerde gegen Maßnahmen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht
Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen zu Ziffer 3. d) und 3. e) des Beschlusses der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 (1) - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen zu Ziffer 3. d) und 3. e) des Beschlusses der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 (1) - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.10.2018 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 (1) -, mit dem die 8. Kleine Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten entschieden hat, dass die eintretende Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 18.05.2017 - 39 Ls 62/17 - nicht entfällt, die Führungsaufsicht fünf Jahre dauert, der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe- und der Führungsaufsichtsstelle unterstellt wird und er schließlich näher ausgeführte Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu befolgen hat.