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   LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18   

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https://dejure.org/2019,35748
LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18 (https://dejure.org/2019,35748)
LG Rostock, Entscheidung vom 10.05.2019 - 1 S 115/18 (https://dejure.org/2019,35748)
LG Rostock, Entscheidung vom 10. Mai 2019 - 1 S 115/18 (https://dejure.org/2019,35748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachträgliche Anfechtungsklage trotz vorheriger Zustimmung? / Zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was ist in die Jahresgesamt- und die -einzelabrechnung einzustellen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 29 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Teilbarkeit eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2019, 795
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 189/16

    Wohnungseigentumssache: Erforderlichkeit einer Übersicht über die

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Ein Vermögensstatus ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Bärmann, WEG, § 28 Rn. 131ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16; BGH, Urteil vom 11.10.-, V ZR 271/12).

    Ein Vermögensstatus ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Bärmann, WEG, § 28 Rn. 131ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16; BGH, Urteil vom 11.10.-, V ZR 271/12).

    Ein Vermögensstatus ist nicht Bestandteil der Jahresabrechnung (Bärmann, WEG, § 28 Rn. 131ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16; BGH, Urteil vom 11.10.-, V ZR 271/12).

  • BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12

    Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Ein Vermögensstatus ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Bärmann, WEG, § 28 Rn. 131ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16; BGH, Urteil vom 11.10.-, V ZR 271/12).

    Ein Vermögensstatus ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Bärmann, WEG, § 28 Rn. 131ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16; BGH, Urteil vom 11.10.-, V ZR 271/12).

    Ein Vermögensstatus ist nicht Bestandteil der Jahresabrechnung (Bärmann, WEG, § 28 Rn. 131ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16; BGH, Urteil vom 11.10.-, V ZR 271/12).

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    In die Jahresgesamtabrechnung sind alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, einzustellen (sog. Abflussprinzip); während in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten nach den Vorgaben der HeizkostenVO zu verteilen sind (BGH, Urteil vom 17.02.2012, V ZR 251/10).

    Die durch den Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung vom 17.02.2012 (V ZR 251/10) bestätigten unterschiedlichen Abrechnungsprinzipien der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung hinsichtlich der Heiz- und Wasser/Abwasserkosten ("Abflussprinzip" in der Jahresabrechnung /verbrauchsabhängige Abrechnung nach HeizkostenVO in der Einzelabrechnung) führen zwangsläufig zu Abweichungen zwischen der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung, da die tatsächlichen Geldflüsse typischerweise nicht nur das maßgebliche Wirtschaftsjahr betreffen (z.B. Zahlung von Vorschüssen für das Folgejahr; Nachforderungen/Nachzahlungen aus der Endabrechnung des Vorjahres).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Rechnungsabgrenzungen auch hinsichtlich der Heizkosten nicht zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2012, V ZR 251/10).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Anfechtungsgründe sind unbeachtlich (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08).

    Der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 46 WEG Rn. 63; BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen (Ist-Rücklage) und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen (Soll-Rücklage) auszuweisen (BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09).

    Da es sich um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt, war nur der betroffene Teil der Abrechnung für unwirksam zu erklären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt gemäß § 139 BGB eine Ungültigkeit des gesamten Beschlusses nur dann vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten (BGH, Versäumnisurteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11).
  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Nach der Gesetzesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung im Vergleich zu der bis zum 31.12.2001 geltenden Vorgängervorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gesenkt werden (BT-Dr 14/4722, S. 95; BGH, Beschluss vom 28.05.2003, XII ZB 165/02).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Dies stellt einen eigenständigen Ausschnitt aus dem Bereich der Beschlussfähigkeitsmängel nach § 25 Abs. 3 WEG dar (BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 196/08).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus LG Rostock, 10.05.2019 - 1 S 115/18
    Anerkanntermaßen kann selbst derjenige Wohnungseigentümer, der in der Wohnungseigentümerversammlung für einen Beschluss stimmt, diesen gemäß § 46 WEG anfechten (beck-online. Grosskommentar, § 46 WEG Rn. 21; BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 225/11).
  • LG München I, 05.02.2020 - 36 T 9951/19

    Zwangsgeld gegen Verwalter nach Verurteilung zur Erstellung einer

    Dies gilt u.a. auch für die Rügen der Klägern betreffend unzulässige weitere Abgrenzungen im Vermögensstatus etc.; darauf kommt es ohnehin nicht an, da sich der Genehmigungsbeschluss der Eigentümer grundsätzlich nicht auf die Vermögensübersicht erstreckt (Spielbauer/Then, a.a.O., § 28, Rdnr. 58; LG Rostock, ZMR 2019, 795 ff.).
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