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   LG Rostock, 13.11.2012 - 1 S 173/12   

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https://dejure.org/2012,50423
LG Rostock, 13.11.2012 - 1 S 173/12 (https://dejure.org/2012,50423)
LG Rostock, Entscheidung vom 13.11.2012 - 1 S 173/12 (https://dejure.org/2012,50423)
LG Rostock, Entscheidung vom 13. November 2012 - 1 S 173/12 (https://dejure.org/2012,50423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 675f BGB, § 675t BGB, § 780 BGB
    Girokontovertrag: Anspruch des Kontoinhabers auf Auszahlung eines durch aktuelle Zahlungseingänge erhöhten Kontostandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlungsanspruch bei noch unter dem Vorbehalt der Nachdisposition stehenden elektronischen Gutschriften

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auszahlung erst nach endgültiger Gutschrift!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Rostock, 15.06.2012 - 49 C 491/11

    Auszahlungsanspruch erst nach endgültiger Gutschrift

    Auszug aus LG Rostock, 13.11.2012 - 1 S 173/12
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 15.06.2012, Aktenzeichen 49 C 491/11, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    Auszug aus LG Rostock, 13.11.2012 - 1 S 173/12
    Für eine verbindliche Gutschrift reicht es nicht aus, dass dem Empfänger - wie hier - bei einer Online-Abfrage ein erhöhter Kontostand am Bildschirm angezeigt wird (Anlage K 5: 412.693,97 EUR), erforderlich ist vielmehr die - hier fehlende - Mitteilung der Details der Buchung (vgl. BGH, WM 2005, 1019 Rn 20; Maihold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 28; Staudinger-Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675t Rn. 7; Schmalenbach, in: Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Stand 1.11.11, § 675f Rn. 20; jurisPK/BGB-Schwintowski, 6. Aufl. 2012, § 675t Rn. 4; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 28).
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