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LG Rostock, 20.09.2022 - 11 KLs 57/22 |
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Verfahrensgang
- LG Rostock, 20.09.2022 - 11 KLs 57/22
- BGH, 07.02.2023 - 6 StR 9/23
Wird zitiert von ...
- OLG Rostock, 29.11.2022 - 20 Ws 293/22
Haftbefehl, Neufassung, prozessuale Überholung
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 20.09.2022 -11 KLs 57/22 - wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.Die Beschwerde des Angeklagten im Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.10.2022 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock - 1. Große Strafkammer - vom 20.09.2022 - 11 KLs 57/22 - (Bd. IV BI. 21, 23 d. A.), durch den die Kammer nach Durchführung der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils gegen den Angeklagten gemäß § 268b StPO die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 23.09.2021 - 34 Gs 2211/21 - beschlossen hat.