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   LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02   

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https://dejure.org/2003,24189
LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02 (https://dejure.org/2003,24189)
LG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 T 153/02 (https://dejure.org/2003,24189)
LG Rostock, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 2 T 153/02 (https://dejure.org/2003,24189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betreuten; Entfallen der Voraussetzungen einer Betreuung bei Unmöglichkeit der angestrebten Zweckerreichung; Voraussetzungen der Fähigkeit zur eigenen Vermögenssorge; Anwendung des ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 485 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK-BGB/Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45).
  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Daraus ergibt sich, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden kann bzw. bei Veränderung der diese tatsächlichen Voraussetzungen betreffenden Umstände wieder aufzuheben ist, wenn der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck sich nicht erreichen lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Tz. 34; LG Rostock, Beschluss vom 25.02.2003 - 2 T 153/02, Tz. 11, zitiert jeweils nach juris; Jürgens, Betreuungsrecht, 4. A. 2010, § 1908 d Rdn. 2).
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