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   LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, R820 VRs 66 Js 9854/20   

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https://dejure.org/2021,16437
LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, R820 VRs 66 Js 9854/20 (https://dejure.org/2021,16437)
LG Rottweil, Entscheidung vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, R820 VRs 66 Js 9854/20 (https://dejure.org/2021,16437)
LG Rottweil, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 1 StVK 26/21, R820 VRs 66 Js 9854/20 (https://dejure.org/2021,16437)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Mannheim, 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21

    Organisationshaft, Zulässige Dauer

    Auszug aus LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21
    Dies dient der sachgerechten Durchführung der Maßregel und ist insofern auch mit der Zwecksetzung des Urteilsspruchs i.S.v. § 67 Abs. 1 StGB vereinbar (vgl. LG Mannheim, Beschl. v. 1.2.2021 - R 19 StVK 13/21, BeckRS 2021, 3084, Rn. 7 beck-online).

    Diese Zeitspanne ist erheblich länger als eine solche, die für die verwaltungstechnische Einleitung der Maßregel nötig ist, und somit dem Umstand geschuldet, dass in Baden-Württemberg nicht ausreichend Therapieplätze existieren (so auch schon das LG Mannheim im Beschl. v. 1.2.2021 aaO zu einem Zuwarten nahezu sieben Monate nach Rechtskraft; dazu, dass das Fehlen ausreichender Therapieplätze in Baden-Württemberg seit längerer Zeit, jedenfalls seit Mai 2019 "mehr als bekannt" ist, siehe Lissner: Die Unterbringung - aktuelle Umsetzungsprobleme sowie Verfassungswidrigkeit der Organisationshaft, StraFo 2019, 489, 492).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Auszug aus LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21
    Das bloße Zuwarten auf einen mittel- oder langfristig und damit unangemessen spät freiwerdenden Therapieplatz kann die Organisationshaft nicht begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 - III-2 Ws 37/21 -, Rn. 14, juris; LG Mannheim aaO, Rn. 8).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21
    Eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der Organisationshaft dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 -, Rn. 29 - 30, juris m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99

    Zulässige Dauer von Organisationshaft

    Auszug aus LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21
    Dieses Verhalten darf sich nicht zum Nachteil des Verurteilten im Einzelfall auswirken (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 -, Rn. 22, juris m.w.N.).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

    Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung von einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abhängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95; Beschluss vom 14.04.2022 - 7 Ws 51/22, juris Rn. 9, StraFo 2022, 587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 31).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327 ; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381 ; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 13).
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