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   LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22   

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LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22 (https://dejure.org/2023,3757)
LG Rottweil, Entscheidung vom 03.03.2023 - 3 O 281/22 (https://dejure.org/2023,3757)
LG Rottweil, Entscheidung vom 03. März 2023 - 3 O 281/22 (https://dejure.org/2023,3757)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung wegen unzureichender Darlegung der Erforderlichkeit in übermittelten Unterlagen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Im Übrigen ist die Verwendung von Limitierungsmitteln als Teil der Prämienberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 51) eine im Kern unternehmerische Entscheidung, die - mit Ausnahme der nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 52).

    Er hat insoweit keinen Spielraum (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 52).

    Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 45).

    Diese Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der Frage, ob der Treuhänder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen - seien sie vollständig oder nicht - seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, ebenso entgegen, wie sie der Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 46).

    Diese würde durch eine sachliche Überprüfung in gleichem Maße unterlaufen, wie sie bei der sachlichen Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 46) Es bestünde bei der Überprüfung dieser Fragen im Zivilrechtsstreit ebenfalls in erhöhtem Maße die Gefahr divergierender Entscheidungen mit der Folge einer Störung der Beitrags- und Leistungsstabilität.

    Soweit die Klagepartei schließlich die fehlende Unabhängigkeit des überprüfenden Treuhänders rügt, ist diese nach der Rechtsprechung des BGH von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen und kann zur Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Denn das Bestreiten der Klagepartei ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt und damit prozessual unbeachtlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 24, juris).

    Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich die Beklagte als Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Prämienanpassung materiell rechtmäßig ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 21, juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass das pauschale Bestreiten ohne Darlegung jedweder tatsächlichen Anhaltspunkte als Bestreiten ins Blaue hinein unzulässig und damit prozessual unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 24, juris).

  • LG Gießen, 11.01.2023 - 2 O 178/22
    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Eines Schutzes durch eine diesbezügliche rügefähige formelle Ebene bedarf er nicht, nachdem er - entsprechend substantiiertes Bestreiten vorausgesetzt - die Gesamtkalkulation in materieller Hinsicht überprüfen lassen kann (ebenso im Ergebnis LG Gießen, Urteil vom 11. Januar 2023 - 2 O 178/22 -, Rn. 50, juris).

    Auch daran gemessen, ist der Vortrag der Klagepartei nicht hinreichend substantiiert (ebenso für einen vergleichbaren Fall LG Gießen, Urteil vom 11. Januar 2023 - 2 O 178/22 -, Rn. 51, juris).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 7 U 237/18

    Krankenversicherung: Beweisbeschluss im Zusammenhang mit einer Beitragserhöhung

    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung zu verlangen, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 20).

    Ihr Bestreiten gründet sich lediglich auf Vermutungen im Hinblick zwei Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305, beck-online) und dem Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 -, juris).

  • OLG Köln, 10.02.2023 - 20 U 355/22

    Überprüfung der Vollständigkeit von dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist

    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Dies zu überprüfen ist nach Auffassung des Gerichts nicht Aufgabe der Zivilgerichte, sondern der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem VAG (ebenso OLG Köln, Urteil vom 10.2.2023 - 20 U 355/22).
  • KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Ihr Bestreiten gründet sich lediglich auf Vermutungen im Hinblick zwei Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305, beck-online) und dem Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 -, juris).
  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22
    Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f.).
  • LG München I, 30.11.2023 - 12 S 8899/23

    Erfolglose Klage gegen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Das LG Rottweil urteilte am 03.03.2023, Az. 3 U 281/22 (BeckRS 2023, 3099, Rn. 37 ff. 41): "Vielmehr ist von ihr [= der Klagepartei] nur zu fordern, dass sie greifbare Umstände angeführt, auf die sich der Verdacht gründet, dass die Beitragsanpassung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gesetzeskonform ist.".
  • OLG Dresden, 28.06.2023 - 1 U 167/23

    Gerichtliche Überprüfung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Diese Frage muss von der Frage, ob die materiellen Vorgaben an eine Beitragsanpassung gewahrt wurden, getrennt werden (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023 - 3 O 281/22, Rn. 71; LG Koblenz, Urteil vom 17.11.2022 - 16 O 188/22, Rn. 39; jeweils juris).

    (2) Dahinstehen kann die Frage, ob die behauptete (Un-)Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen auf konkrete Unterlagen zu beziehen ist, die in jedem Fall vorgelegen haben müssen (OLG Nürnberg, a.a.O. Rn. 24, 26), und ob ein pauschales Bestreiten des Versicherungsnehmers, dass dem Treuhänder alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, "ins Blaue hinein" und damit prozessual unbeachtlich ist (LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023 - 3 O 281/22, Rn. 60; LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. 48, jeweils juris).

  • LG Hamburg, 19.02.2024 - 337 O 143/23

    Zulässigkeit temporärer Limitierungen

    Einer Überprüfung durch die Zivilgerichte findet insoweit nicht statt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 3 U 26/22, BeckRS 2023, 10761 Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22 n.v., OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023, Az. 3 O 281/22; LG Köln, Urteil vom 08.03.2023, Az. 20 O 114/22 jeweils mit weiteren Rspr.-Nachweisen).
  • LG München I, 01.06.2023 - 12 O 1228/23

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um die Rechtsmäßigkeit von

    Die Benennung konkreter Anhaltspunkte für eine materielle Rechtmäßigkeit ist der Klagepartei jedoch auch ohne Kenntnis der Berechnungsunterlagen möglich und zumutbar (LG Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2019 - 1 O 127/18, juris, Rn. 75 ff; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023 - 3O281/22, BeckRS 2023, 3099, Rn. 41 ff mit Beispielen).
  • LG Stralsund, 25.08.2023 - 6 O 84/22

    Unbegründetheit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit von

    Denn diese Ansicht führte zu der Situation, dass man von der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung ausginge, obwohl der Treuhänder, wenn er - unterstellt - vollständig informiert worden wäre, seine Zustimmung gleichwohl erteilen müssen, weil die Prämienanpassung an sich inhaltlich richtig war (LG Rottweil, Urteil vom 3. März 2023 - 3 O 281/22 -, Rn. 73, juris).
  • LG Duisburg, 23.05.2023 - 6 O 281/22
    Führte bereits ein formeller Fehler wie eine Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zur Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung, würde dies - ebenso wie eine zivilgerichtliche Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders in diesem Zusammenhang - die Gefahr bergen, dass eine Überprüfung der Richtigkeit einer Beitragsanpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein vollständig informierter, unabhängiger Treuhänder die Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. LG Köln, Urteil vom 01.06.2022, 20 O 475/21, juris Rn. 46 unter Verweis auf BGH, a. a. O., Rn. 48; dem folgend u. a. LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.11.2022, 1 O 127/22, BeckRS 2022, 32936, Rn. 24 ff.; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 05.12.2022, 2 O 87/22, juris Rn. 54; LG Gießen, Urteil vom 11.01.2023, 2 O 178/22, juris Rn. 50; LG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 60; LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2023, 4 O 121/22, juris Rn. 70 ff.; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023, 3 O 281/22, juris Rn. 71 ff.; OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 23).
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