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   LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12   

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https://dejure.org/2014,47333
LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12 (https://dejure.org/2014,47333)
LG Rottweil, Entscheidung vom 10.11.2014 - 1 O 66/12 (https://dejure.org/2014,47333)
LG Rottweil, Entscheidung vom 10. November 2014 - 1 O 66/12 (https://dejure.org/2014,47333)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Angemessenheit der Anmietung eines gewerblichen Mietfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall; §§ 249, 251 BGB

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Dies gilt in gleicher Weise bei der Anmietung eines Ersatzfahr­ zeuges in den Fällen, in denen ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug aufgrund eines Unfallereignisses nicht mehr zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 04.12.1984 - V ZR I 225/82-,NJW 1985, 793).

    Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen lie­ gen, darf der Geschädigte einen Mietwagenvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Ko­ sten des Schädigers abschließen (BGH, Urteil vom 04.12.1984 - V ZR 225/82 I NJW 1985, 793 zum Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs).

    Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen UnWirtschaftlichkeit bzw. ^Verhält­ nismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Ver­ dienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrach­ tung des Interesses des Geschädigten an einer ungestörten Fortführung des Betriebes, Denn in gleicherweise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksich­ tigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht über­ mäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, Wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den an­ sonsten drohenden Gewinnausfali (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für einen wirtschaftlich denkenden Geschädig­ ten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (BGH, Urteil vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93 NJW 1993, 3321; BGH, Urteil vom 04.12.1984- V ZR 225/82 I NJW 1985, 793).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen UnWirtschaftlichkeit bzw. ^Verhält­ nismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Ver­ dienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrach­ tung des Interesses des Geschädigten an einer ungestörten Fortführung des Betriebes, Denn in gleicherweise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksich­ tigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht über­ mäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, Wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den an­ sonsten drohenden Gewinnausfali (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für einen wirtschaftlich denkenden Geschädig­ ten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (BGH, Urteil vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93 NJW 1993, 3321; BGH, Urteil vom 04.12.1984- V ZR 225/82 I NJW 1985, 793).

    (BGH, Urteil vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93 NJW 1993, 3321).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Die Klägerin ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen sie die Schadensbe­ seitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbe­ hebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vergleiche BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683).

    Der Geschädigte verstößt nicht deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem so genannten Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Nor­ maltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsitua­ tion, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif hö­ heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die be­ sondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Behebung des Schadens gemäß § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 02, 02.2010 - VI ZR 7/09 VersR 2010, 683).

  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Dies rechtfertigt sich auch aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend vorgetragenen Umfang der außergerichtlichen Korrespondenz, auch wenn ihm insoweit ein so genannter Toleranzbereich in der Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nicht zusteht (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11 NJW 2012, 2813).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Der BGH (Urteil vom 13.12.2011 - V ZR 274/10 -, NJW 2012, 919) neigt jedoch dazu, insoweit das Vorlie­ I gen einer eigenen bzw. besonderen Angelegenheit zu verneinen.
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Die Auffassung der Beklag­ ten, dass es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen sei, ein Fahrzeug zu einem gün­ stigeren Tarif anzumieten, teilt das Gericht nicht Zwar trifft die Klägerin .die Beweislast dafür, dass für sie unter Berücksichtigung ihrer indivi­ duellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH a. a. O; BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, NJW 2010, 2569).
  • OLG Dresden, 28.10.1999 - 16 U 1752/99

    Voraussetzungen des Ersatzes von Mietwagenkosten bei Anmietung eines

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    gg) Die Kosten für die Endreinigung und Desinfektion sind ebenfalls erstattungsfähig (OLG Dresden, Urteil vom 28.10.1999 - 16 U 1752/99 NZV 2000, 123; OLG Celle, Urteil vom 22.08.2012 - 14 U 195/11 NJW-RR 2013, 353).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    aa) Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung stellt in der Regel eine adäquate Scha­ densfolge dar (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 NJW 2006, 360; BGH, Urteil Vom 15.02.2005 - V ZR 74/04 I NJW 2005, 1041).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    aa) Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung stellt in der Regel eine adäquate Scha­ densfolge dar (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 NJW 2006, 360; BGH, Urteil Vom 15.02.2005 - V ZR 74/04 I NJW 2005, 1041).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Rottweil, 10.11.2014 - 1 O 66/12
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung ver­ langen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - V ZR 245/11 -, NJW 2013, 1870).
  • OLG Celle, 22.08.2012 - 14 U 195/11

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Rettungswagens

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 245/11

    Berufungsverfahren: Teilanfechtung eines das Gebot der Widerspruchsfreiheit von

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