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LG Rottweil, 15.07.2015 - 1 T 116/15 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 567 Abs 1 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO, § 20 Nr 17 S 2 RPflG
Unbenannter Rechtsbehelf gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Zurückverweisung des vom Rechtspfleger als sofortige Beschwerde vorgelegten Rechtsbehelfs durch das Beschwerdegericht an das Amtsgericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Spaichingen, 06.07.2015 - M 727/14
- LG Rottweil, 15.07.2015 - 1 T 116/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10
Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der …
Auszug aus LG Rottweil, 15.07.2015 - 1 T 116/15
Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vermag das an sich unstatthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht zu eröffnen (BGH NJW-RR 2011, 1569), so dass das Beschwerdegericht das Verfahren unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht Spaichingen zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen hat (BGH NJW-RR 2013, 1020;… Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 567 Rn. 44).