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   LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14   

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https://dejure.org/2015,1772
LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14 (https://dejure.org/2015,1772)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.02.2015 - 13 S 185/14 (https://dejure.org/2015,1772)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. Februar 2015 - 13 S 185/14 (https://dejure.org/2015,1772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    100 EUR Nebenkosten pauschal abgerechnet sind in Ordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2016, 287
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Saarbrücken, 13.09.2013 - 13 S 87/13

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit einer Nebenkostenpauschale

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14
    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf bei Einholung eines routinemäßigen Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt Nebenkosten, die der Sachverständige pauschal in Höhe von 100 ? netto abrechnet, grundsätzlich für erforderlich halten (Fortführung Kammer, Urteil vom 13. September 2013, 13 S 87/13).(Rn.15).

    Dem Geschädigten ist es deshalb unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich - ggf. auch erst nach erfolgter Begutachtung - auf eine pauschale Abrechnung der "Nebenkosten" in dieser Höhe einzulassen, wenn - wie hier - keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen (Kammer, Urteile vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12 und vom 13.09.2013 - 13 S 87/13 und 96/13).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14
    Danach kann der Geschädigte allerdings nur die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 mwN.).

    In seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 hat der VI. Zivilsenat ausgeführt, dass eine schadensrechtliche Pauschalierung der Nebenkosten durch das Gericht auf einen Betrag von 100,- ? nicht zulässig ist, sofern der Sachverständige seine Nebenkosten nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat (VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141).

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14
    Insbesondere bestehen hier keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Abtretungserklärung vom 20. August 2013 (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008, mwN.).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14
    Dem Geschädigten ist es deshalb unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich - ggf. auch erst nach erfolgter Begutachtung - auf eine pauschale Abrechnung der "Nebenkosten" in dieser Höhe einzulassen, wenn - wie hier - keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen (Kammer, Urteile vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12 und vom 13.09.2013 - 13 S 87/13 und 96/13).
  • LG Saarbrücken, 17.04.2014 - 13 S 24/14

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14
    Nach gefestigter Kammerrechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, darf der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit des angefallenen Grundhonorars ausgehen, wenn es sich - wie hier - innerhalb des Honorarkorridors bewegt, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60% der befragten BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (HB V) (vgl. Kammerurteil vom 17. April 2014 - 13 S 24/14, vom 10. Februar 2012 - 13 S 98/10, jew. mwN.).
  • OLG Bremen, 26.09.2018 - 1 U 14/18

    Zum Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Unterscheidung zwischen

    Urteil vom 06.02.2015 - 13 S 185/14, juris Rn. 15, NJW-RR 2015, 1308; für ein Abstellen auf einen Prozentsatz von 25 % des Grundhonorars dagegen OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 - 7 U 111/12, juris Rn. 17, Schaden-Praxis 2014, 201; ähnlich LG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 - 20 S 123/145, juris Rn. 18; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 - 1 S 168/14, juris Rn. 28, Schaden-Praxis 2016, 127; siehe auch AG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 - 3a C 242/17, juris Rn. 26; für eine Beurteilung einer möglichen Überhöhung lediglich auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Nebenkosten siehe LG Halle (Saale), Urteil vom 16.11.2015 - 1 S 202/15, juris Rn. 20, Schaden-Praxis 2016, 99; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 - 7 C 324/16; Urteil vom 31.05.2017 - 23 C 342/16).
  • LG Saarbrücken, 09.11.2018 - 13 S 67/18

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähiges Grundhonorar des

    Soweit das Erstgericht für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK herangezogen hat, ist dies - anders als bei der Ermittlung der Nebenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 a.a.O. Rn. 30) - nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof gebilligten, ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13, juris; 6. Februar 2015 - 13 S 185/14, NZV 2016, 287 und vom 17. November 2017 - 13 S 45/17, jeweils m.w.N.).
  • LG Berlin, 09.01.2020 - 43 S 49/19
    Insoweit zieht die Kammer für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK heran, was in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof gebilligten, ständigen Rechtsprechung etwa das LG Saarbrücken (vgl. Urteile vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13, juris, vom 6. Februar 2015 - 13 S 185/14, NZV 2016, 287, vom 17. November 2017 13 S 45/17 sowie 09.11.2018 - 13 S 67/18, BeckRS 2018, 28186) steht.
  • AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    An Entscheidungen der Mitglieder der Berufungskammer 13 S des Landgerichtes Saarbrücken musste sich der Kläger zur Zeit der Auftragserteilung im November 2013 nicht orientieren, da die damalige Rechtsprechung dieser Kammer, einzeln abgerechnete Nebenkosten routinemäßig auf insgesamt 100.- EUR zu begrenzen, im Juli 2014 durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs revidiert wurde (vgl. jetzt auch LG Saarbrücken 13 S 185/14, Urteil vom 05.02.2015 Rn. 16 nach juris).
  • AG Berlin-Mitte, 11.11.2015 - 18 C 3162/14
    Das Gericht hat keine Bedenken gegenüber diesen Nebenkostenpauschalen (LG Saarbrücken, Urteil vom 06. Februar 2015 - 13 S 185/14 -, Rn. 15, juris).
  • AG Saarlouis, 28.02.2018 - 27 C 1313/16
    Da die betreffenden Regelungen für jedermann mühelos zugänglich seien, bildeten sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind (vgl. LG Saarbrücken vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 nach JURIS Rdnr. 36 , LG Saarbrücken vom 19.12.2014, 13 S 126/14 nach JURIS, LG Saarbrücken vom 6.2.2015 - 13 S 185/14 nach JURIS).
  • AG Leutkirch, 01.07.2016 - 2 C 268/15
    Auch ist aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass die BVSK-Honorarbefragung keine taugliche Schätzgrund mehr wäre (vergleiche z.B. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24. Februar 2015, Az. 103 C 3089/14, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 06. Februar 2015, Az. 13 S 185/14, juris).
  • AG St. Ingbert, 27.04.2015 - 9 C 504/14
    Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 06.02.2015 (13 S 185/14) zuletzt nochmals bestätigt.
  • AG Merzig, 09.05.2017 - 26 C 55/17
    Zur Beurteilung der Frage, ob das Honorar des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar überhöht war, erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) grundsätzlich als geeignete Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO (LG Saarbrücken, Urteil vom 6.2.2015 - 13 S 185/14, NJW-RR 2015, 1308, 1309 Rn. 12 m.w.N.).
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