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   LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11   

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LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11 (https://dejure.org/2014,34596)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 O 260/11 (https://dejure.org/2014,34596)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. November 2014 - 3 O 260/11 (https://dejure.org/2014,34596)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 817 S 2 BGB, § 13 S 6 VgV vom 11. Februar 2003
    Vergabe eines öffentlichen Auftrags: Nichtigkeit bei kollusivem Zusammenwirken zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer; Sittenwidrigkeit bei mutwilliger Hinwegsetzung der Beteiligten über die Ausschreibungspflicht; wechselseitiger Ausschluss von Vergütungs-, ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergaberecht umgangen: Vertrag nichtig, alle Ansprüche wechselseitig ausgeschlossen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kollusives Zusammenwirken zur Umgehung des Vergaberechts führt zu wechselseitigem Ausschluss aller Ansprüche der Beteiligten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2015, 121
  • ZfBR 2015, 75
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13

    Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Ein beidseitiger Gesetzesverstoß ist für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, Juris Rn. 18 = NJW 2014, 1805 ff.).

    Insofern sind die in jüngeren Entscheidungen des BGH zu Vergütungs- bzw. Gewährleistungsansprüchen in Fällen von Schwarzarbeit aufgestellten Grundsätze (für den Verlust von Gewährleistungsansprüchen: BGH Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, Juris Rn. 27 = NJW 13, 3167 ff.; für den Verlust von Vergütungsansprüchen: BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, Juris Rn. 27 = NJW 2014, 1805 ff.) auf die vorliegende Konstellation eines kollusiven Zusammenwirkens von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite bei der Umgehung von Vergaberechtsvorschriften zu übertragen.

    Eine generalpräventive Wirkung und Abschreckung der Beteiligten könne nur dann erreicht werden, wenn die Parteien" schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen" (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 27).

    Der Ausschluss des bereicherungsrechtlichen Anspruches sei "mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung... ein geeignetes Mittel, die... Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern" (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 29).

    Der Präventionsgedanke fordert damit in der Regel gerade einen Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten (BGH, Urteil vom 10.4.2014 aaO, Juris Rn. 19 ff. = NJW 2014, 1805 ff.; BGH, Urteil vom 1.8.2013, aaO; schon zuvor: OLG Saarbrücken, Urteil vom 1.12.1999, 1 U 298/99 (-56), Juris-Rn. 32 f. für einen Fall der Schwarzarbeit; Schwab aaO Rn. 11 f.; unter dem Gesichtspunkt der Präventionswirkung wohl auch das Abschlussprüferurteil des BGH, Urteil vom 30.4.1992, III ZR 151/91, Juris Rn. 31 = BGHZ 118, 142, in dem § 817, Satz 2 BGB bei gesetzeswidrigem Abschlussprüfervertrag angewandt wurde; "Kontaktanzeige": BGH, NJW 92, 2021 mit dem Argument, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel sonst durch die Gewährung eines bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs weitgehend unterlaufen werde und damit Anreize zu gesetzwidrigem Handeln entstünden; auch schon zu früheren BGH Entscheidungen: Armgardt, "Der Kondiktionsausschluss des § 817 Satz 2 BGB im Licht der neuesten Rechtsprechung des BGH", NJW 2006, 2070, 2072).

    Die Rechtsprechung macht zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen Einschränkungen in der Anwendung des § 817, S. 2 BGB, wenn der Sinn und Zweck des in Frage stehenden Verbotsgesetzes die Gewährung eines Rückforderungsanspruches zwingend erfordern (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO Juris Rn. 21; Schwab in Münchner Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 817 Rn. 20).

    Dies kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO).

    Es muss in diesen Fällen also nach dem Sinn der Verbotsnorm gefragt werden und ob dieser am ehesten Geltung verschafft werden kann, wenn § 817 S. 2 BGB angewandt wird oder wenn dies unterbleibt (BGH Urteil vom 10.4.2014 aaO; Lorenz in Staudinger, 2007, § 817 Rn. 14; inhaltlich auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2008, 6 W 55/08, Juris Rn. 15; BGH "Schenkkreis" aaO; BAG, NJW 1957, 726).

    Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte generalpräventive Wirkung nicht erreicht werden kann, wenn dem Schwarzarbeiter ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eingeräumt wird (in Abkehr von der früheren Rechtsprechung zur Schwarzarbeit: BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO Juris Rn. 25).

    Zwischen den Parteien soll kein Wertausgleich erfolgen, da bei einem bewussten Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben nach der Intention des Gesetzgebers die Beteiligten rechtlich gerade schutzlos bleiben und so veranlasst werden sollen, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 27; Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 817 Rn. 13).

    Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Geschäftsführer den rechtlich missbilligten Arbeitseinsatz nicht im Sinne des § 670 BGB für erforderlich halten darf (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 14; schon zuvor: BGH, Urteil 25.06.1962, VII ZR 120/61, Juris Rn. 32ff. = BGHZ 37, 258, 263f.).

  • BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91

    Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 9.10.1991, VIII ZR 19/91, Juris Rn. 13 ff.; Nassall aaO).

    Aus § 138 Abs. 1 BGB können sich daher für den Normadressaten Erkundigungspflichten oder Prüfungspflichten ergeben (BGH, Urteil vom 09.10.1991, aaO, Juris-Rn. 13).

    Die Abwicklung des nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (BGH, Urteil vom 09.10.1991, VIII ZR 19/91, Juris-Rn. 21; Nassall, aaO, Rn. 59).

    Die Rückforderung ist gemäß § 817, S. 2 BGB nicht nur bei einem vorsätzlichen, sondern auch bei einem leichtfertigen Handeln im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 9.10.1991, VIII ZR 19/91, Juris Rn. 19 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH soll außerhalb des Bereicherungsrechts für die Anwendung des § 817, S. 2 BGB kein Raum sein (vergleiche BGH, Urteil vom 9.10.1991, VIII ZR 19/91 2. Leitsatz, zitiert nach Juris, 2. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 58; Lorenz aaO; Schwab aaO Rn. 15).

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Dieser Vertrag verstößt also nicht direkt gegen ein gesetzliches Verbot, sondern nur etwaige darüber hinausgehende Absprachen der Parteien über die Gewährung wechselseitiger Vorteile (vergleiche hierzu auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, VII ZR 132/97 = IBR 99, 375).

    Vorliegend ist keine Nichtigkeit gegeben, da die abgeschlossenen Verträge wertneutral sind in Büchern (vergleiche hierzu: BGH, Urteil vom 6.5.1999, VII ZR 132/97 Juris Rn. 11 f. = NJW 99, 2266: keine Nichtigkeit eines aufgrund Bestechung abgeschlossenen Architektenvertrages aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, da der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung nicht die Wettbewerbswidrigkeit innewohnt).

    Eine solche sittenwidrige Absprache wirkt sich auch auf den Hauptvertrag aus, wenn von einer Beeinflussung gegen den Willen und zum Schaden des Geschäftsherrn, also zum Nachteil für eine Vertragsseite auszugehen ist (BGH aaO; BGH, Urteil vom 6.5.1999, VII ZR 132/97, Juris Rn. 15ff., 20).

    Eine Sittenwidrigkeit kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn die betroffene Partei den Vertrag auch in Kenntnis aller Umstände für sinnvoll und ausgewogen hält (BGH, Urteil vom 6.5.1999, aaO Juris Rn. 15 f.).

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13

    Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Bereicherungsansprüche sind gemäß § 817, S. 2 BGB ausgeschlossen bei Dienst- und Werkverträgen bezüglich der Vergütung für verbotene Leistungen einschließlich des Wertersatzes hierfür (geklärt durch BGH, Urteil vom 1.8.2013, II ZR 6/13 = BGHZ 198, 141; Sprau aaO, Rn. 23; OLG Stuttgart, NJW 2008, 3071 für wettbewerbswidrige Telefonwerbung; BAG NJW 57, 726, für Leistungen, in die gegen ein tarifvertragliches Verbot verstoßen).

    Insofern sind die in jüngeren Entscheidungen des BGH zu Vergütungs- bzw. Gewährleistungsansprüchen in Fällen von Schwarzarbeit aufgestellten Grundsätze (für den Verlust von Gewährleistungsansprüchen: BGH Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, Juris Rn. 27 = NJW 13, 3167 ff.; für den Verlust von Vergütungsansprüchen: BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, Juris Rn. 27 = NJW 2014, 1805 ff.) auf die vorliegende Konstellation eines kollusiven Zusammenwirkens von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite bei der Umgehung von Vergaberechtsvorschriften zu übertragen.

    Der Präventionsgedanke fordert damit in der Regel gerade einen Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten (BGH, Urteil vom 10.4.2014 aaO, Juris Rn. 19 ff. = NJW 2014, 1805 ff.; BGH, Urteil vom 1.8.2013, aaO; schon zuvor: OLG Saarbrücken, Urteil vom 1.12.1999, 1 U 298/99 (-56), Juris-Rn. 32 f. für einen Fall der Schwarzarbeit; Schwab aaO Rn. 11 f.; unter dem Gesichtspunkt der Präventionswirkung wohl auch das Abschlussprüferurteil des BGH, Urteil vom 30.4.1992, III ZR 151/91, Juris Rn. 31 = BGHZ 118, 142, in dem § 817, Satz 2 BGB bei gesetzeswidrigem Abschlussprüfervertrag angewandt wurde; "Kontaktanzeige": BGH, NJW 92, 2021 mit dem Argument, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel sonst durch die Gewährung eines bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs weitgehend unterlaufen werde und damit Anreize zu gesetzwidrigem Handeln entstünden; auch schon zu früheren BGH Entscheidungen: Armgardt, "Der Kondiktionsausschluss des § 817 Satz 2 BGB im Licht der neuesten Rechtsprechung des BGH", NJW 2006, 2070, 2072).

  • KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04

    Vergabeverfahren: Nichtigkeitsfolge bei de-facto-Vergabe

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Auch eine analoge Anwendung des § 13 S. 6 VGV a.F. auf die Fälle der de-facto-Vergabe scheidet aus (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 03.12.2003, (VII-) Verg 37/03, Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris- Rn. 28 ff.; Brandenburgisches OLG, Vergabesenat, Beschluss vom 22.04.2010, Verg W 5/10, 1. Leitsatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 38 ff.; KG Berlin, Vergabesenat, Beschluss vom 11.11.2004, 2 Verg 16/04, 1. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 36; Hanseatisches OLG Hamburg, Vergabesenat, Beschluss vom 07.12.2007 1 Verg 4/07, 4. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 47: Anwendung nur für den Fall, dass zumindest ein weiterer Interessent in Erscheinung getreten ist; zur früheren Rechtslage auch Weyand, Vergaberecht, 3. Auflage, Teil 1, GWB, Rn. 2793; Kriener in Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht, § 101 b Rn. 8).

    KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004, aaO, 2. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 38).

    Die damaligen Vertragspartner konnten angesichts dieser Beratungen nicht ernsthaft davon ausgehen, dass weitere Verträge oder auch Ergänzungen bestehender Verträge vergaberechtlich unproblematisch sein könnten (vergleiche zu dieser Konstellation auch KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004, 2 Verg 16/04, Juris Rn. 39-47).

  • OLG Stuttgart, 26.08.2008 - 6 W 55/08

    Call-Center-Vertrag über Telefon-Spam ist nichtig

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Bereicherungsansprüche sind gemäß § 817, S. 2 BGB ausgeschlossen bei Dienst- und Werkverträgen bezüglich der Vergütung für verbotene Leistungen einschließlich des Wertersatzes hierfür (geklärt durch BGH, Urteil vom 1.8.2013, II ZR 6/13 = BGHZ 198, 141; Sprau aaO, Rn. 23; OLG Stuttgart, NJW 2008, 3071 für wettbewerbswidrige Telefonwerbung; BAG NJW 57, 726, für Leistungen, in die gegen ein tarifvertragliches Verbot verstoßen).

    Es muss in diesen Fällen also nach dem Sinn der Verbotsnorm gefragt werden und ob dieser am ehesten Geltung verschafft werden kann, wenn § 817 S. 2 BGB angewandt wird oder wenn dies unterbleibt (BGH Urteil vom 10.4.2014 aaO; Lorenz in Staudinger, 2007, § 817 Rn. 14; inhaltlich auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2008, 6 W 55/08, Juris Rn. 15; BGH "Schenkkreis" aaO; BAG, NJW 1957, 726).

  • BGH, 19.12.1996 - III ZR 9/95

    Anspruch einer Wohnungsbaugesellschaft gegen einen Diplom-Juristen und einen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Der Wertersatz bestimmt sich in diesen Fällen nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten, höchstens nach der vereinbarten Vergütung (BGH, Urteil vom 5.11.1981, VII ZR 216/80, Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 23; Urteil vom 19.12.1996, III ZR 9/95, Juris Rn. 24 = NJW-RR 97, 564; Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89 Juris Rn. 16).

    Dabei soll sich der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nur auf das beziehen, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird und nicht auf solche Bereicherungsansprüche, die sich aus der Erbringung nicht zu beanstandender Leistungen ergeben, selbst wenn sie aus demselben tatsächlichen Verhältnisse entstammen (BGH, Urteil vom 19.12.1996, III ZR 9/95, Juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 29.04.1968, VII ZR 9/66, Juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 07.05.1992, IX ZR 151/91, Juris Rn. 90: Forderung, dass der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot dem Leistenden bewusst gewesen sein muss).

  • BGH, 17.05.1988 - VI ZR 233/87

    Sittenwidrigkeit eines unter Mißbrauchs der Vertretungsmacht zustandegekommenen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Eine bloße Belohnung für bereits ausgeführte Leistungen genügt nicht (BGH, Urteil vom 17.5.1988, VI ZR 233/87, Juris Rn. 7 = NJW 89, 26).

    Zwar können Vereinbarungen, die ein Bevollmächtigter im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil "hinter dem Rücken" des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden trifft, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 188, VI ZR 233/87, Juris Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2003 - Verg 37/03

    Wirksamkeit eins Zuschlages im Wege der de-facto-Vergabe

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Auch eine analoge Anwendung des § 13 S. 6 VGV a.F. auf die Fälle der de-facto-Vergabe scheidet aus (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 03.12.2003, (VII-) Verg 37/03, Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris- Rn. 28 ff.; Brandenburgisches OLG, Vergabesenat, Beschluss vom 22.04.2010, Verg W 5/10, 1. Leitsatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 38 ff.; KG Berlin, Vergabesenat, Beschluss vom 11.11.2004, 2 Verg 16/04, 1. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 36; Hanseatisches OLG Hamburg, Vergabesenat, Beschluss vom 07.12.2007 1 Verg 4/07, 4. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 47: Anwendung nur für den Fall, dass zumindest ein weiterer Interessent in Erscheinung getreten ist; zur früheren Rechtslage auch Weyand, Vergaberecht, 3. Auflage, Teil 1, GWB, Rn. 2793; Kriener in Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht, § 101 b Rn. 8).

    Ob § 134 BGB auf einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften anwendbar ist, ist streitig (verneinend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003, aaO, Juris-Rn. 25 ff.; offen gelassen wegen Verstoß gegen § 138:.

  • BGH, 05.11.1981 - VII ZR 216/80

    Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtigen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.11.2014 - 3 O 260/11
    Der Wertersatz bestimmt sich in diesen Fällen nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten, höchstens nach der vereinbarten Vergütung (BGH, Urteil vom 5.11.1981, VII ZR 216/80, Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 23; Urteil vom 19.12.1996, III ZR 9/95, Juris Rn. 24 = NJW-RR 97, 564; Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89 Juris Rn. 16).
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66

    Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89

    Schwarzarbeit: Wertersatz für geleistete Arbeit

  • BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers

  • OLG Saarbrücken, 01.12.1999 - 1 U 298/99

    Schwarzgeldabrede: Vertrag insgesamt nichtig?

  • OLG Brandenburg, 11.03.2014 - 6 U 174/12

    Vertretung: Missbrauch der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05

    Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

  • BAG, 07.12.1956 - 1 AZR 480/55

    Urlaub: Rückforderung vertragswidrig gewährter Urlaubsabgeltung

  • OLG Stuttgart, 09.08.2001 - 2 Verg 3/01

    Berechnung des Schwellenwerts für die Nachprüfung von Vergabeverfahren

  • OLG Brandenburg, 22.04.2010 - Verg W 5/10

    Vergaberecht: Nichtigkeit einer de-facto-Vergabe in einem Altfall

  • OLG Hamburg, 07.12.2007 - 1 Verg 4/07

    Dienstleistung oder Dienstleistungskonzession?

  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

  • OLG Celle, 29.10.2009 - 13 Verg 8/09

    Pflicht des Auftraggebers zur Ausschreibung einer Vertragsänderung;

  • OLG Saarbrücken, 17.08.2016 - 1 U 159/14

    Kollusionsvergabe - Vertragsabschluss unter bewusster und gewollter

    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 - werden zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 - die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 729.638,34 zzgl.

    unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 - die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 7.214,13 zzgl.

    auf ihre Anschlussberufung unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin.

    die Beklagte unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 - zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 99.800 ? nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • LG Saarbrücken, 23.07.2015 - 4 O 346/11

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrags: Wirksamkeit der Kündigung eines

    Im Hinblick auf die Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 06.11.2014 - 3 O 260/11 - und 27.11.2014 - 3 O 181/13 hat der Kläger auf Folgendes hingewiesen:.

    In der Sache 3 O 260/11 habe das Landgericht Saarbrücken eine gegen die ... GmbH gerichtete Widerklage in Anwendung des § 817 BGB abgewiesen und sich darauf gestützt, dass "das Ministerium" bzw. die damals amtierende Kuratorin Kenntnis von dem Abschluss des Vertrags vom 09.04.2009 gehabt habe.

    In der Sache 3 O 181/13 habe das Landgericht Saarbrücken eine gegen den hiesigen Kläger gerichtete Schadensersatzklage unter Hinweis auf eine nicht eingehaltene Ausschlussfrist abgewiesen und dabei im Hinblick auf Kenntnisse des Aufklärungsstabs und die Klagezustellung in 3 O 260/11 und dem damit gegebenen Vorliegen sämtlicher Verträge einen Beginn der Ausschlussfrist am 28.09.2011 festgestellt.

    Auf die Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken in den Sachen 3 O 260/11 und 3 O 181/13 könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es auf die Kenntnis des Kündigungsorgans, also des Kuratoriums und nicht von irgendwelchen Einzelpersonen ankomme.

    Die Akten des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 und 3 O 181/13 - sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Dazu hätte er auch im Hinblick darauf, dass er die Interessen der Stiftung wahrzunehmen und zu vertreten hatte, deshalb Anlass bestanden, weil die Fragestellung jedenfalls nach den Ausführungen in den Urteilen 3 O 260/11 und 3 O 181/13 nur kurz vor dieser Sitzung mit der damaligen Kuratorin erörtert worden sein soll.

    Nicht umsonst ist vor allem im Urteil vom 06.11.2014 - 3 0 260/11 - der Vertrag vom 09.04.2009 als wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig behandelt worden.

  • VK Niedersachsen, 12.06.2019 - VgK-20/19

    Abschluss eines Vertrags über eine Brandwache und Brandbekämpfungsleistungen

    Die Entscheidungen des OLG Brandenburg ( OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, 4 U 77/14 ) und des Landgerichtes Saarbrücken (Urteil vom 06.11.2014, 3 0 260/11) ergingen als Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten, nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der Vergabekammer.
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