Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 13.09.2018 - 14 O 126/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- RA Kotz
Verkehrsunfall bei starkem Schneefall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12
Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach …
Auszug aus LG Saarbrücken, 13.09.2018 - 14 O 126/16
Ihn traf demnach die Pflicht zu warten, bis die vorberechtigte Beklagte zu 1) die durch den LKW erzeugte verengte Passage passiert gehabt hätte und die Straße frei gewesen wäre (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.01.2014, 4 U 405/12).Selbst vom Vortrag des Klägers ausgehend, er habe die Beklagte zu 1) nicht sehen können, hätte ihn in diesem Fall die Pflicht getroffen die Verengung nur dergestalt zu befahren, dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre anzuhalten und die Gegenfahrbahn zu räumen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.01.2014, 4 U 405/12).
- BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04
Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten
Auszug aus LG Saarbrücken, 13.09.2018 - 14 O 126/16
Ein Unfallereignis ist unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, wenn auch ein gedanklicher Idealfahrer den Unfall bei Einhaltung der äußersten möglichsten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 13.12.2005, Az.: VI ZR 68/04). - BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90
Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei …
Auszug aus LG Saarbrücken, 13.09.2018 - 14 O 126/16
Halter eines KFZ ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (…jurisPK-StVR/Laws/Lohmeyer/Finke, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 120; BGH, Urt. v. 03.12.1991, Az.: VI ZR 378/90). - BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13
Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am …
Auszug aus LG Saarbrücken, 13.09.2018 - 14 O 126/16
Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung wird der Unfall dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stand, d. h. es muss sich die typische Betriebsgefahr des KFZ realisiert haben, also bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das KFZ (mit-)geprägt worden sein (BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13). - OLG Saarbrücken, 28.04.2016 - 4 U 106/15
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Berücksichtigung einer erheblichen …
Auszug aus LG Saarbrücken, 13.09.2018 - 14 O 126/16
Allerdings kommt als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 4 U 106/15).