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   LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16   

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LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16 (https://dejure.org/2016,35666)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.09.2016 - 13 S 27/16 (https://dejure.org/2016,35666)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. September 2016 - 13 S 27/16 (https://dejure.org/2016,35666)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozessparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass der Vertrag vom 04.06.2009 über die Durchführung einer Unternehmensberatung die Leistungserbringung ausschließlich im Unternehmen der Beklagten bestimmt, mithin in Österreich, der Vertragstext - ebenso wie der des parallel abgeschlossenen Vertrages - eine eindeutige Bezugnahme auf das österreichische Recht enthält (§ 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz), der abgerechnete Umsatzsteuersatz den österreichischen Steuervorschriften entspricht und sich die Parteien in der Vorinstanz zunächst nur auf das österreichische Recht berufen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, VersR 2005, 1390 und vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; BGHZ 159, 94; BAGE 125, 24; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 535, sämtlich zu Art. 27 EGBGB a.F.).
  • BGH, 07.05.1969 - VIII ZR 142/68

    Lieferungsgeschäft zwischen einem ausländischen Verkäufer und einem deutschen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Der Vereinbarung des Gerichtsstands in Deutschland kommt demgegenüber im Hinblick auf die Wahl des anzuwendenden Rechts eine untergeordnete indizielle Bedeutung zu, zumal dieser formularvertraglich erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1969 - VIII ZR 142/68, MDR 1970, 136).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Das Erstgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, st.Rspr.; vgl. BGHZ 184, 313), bejaht.
  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozessparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass der Vertrag vom 04.06.2009 über die Durchführung einer Unternehmensberatung die Leistungserbringung ausschließlich im Unternehmen der Beklagten bestimmt, mithin in Österreich, der Vertragstext - ebenso wie der des parallel abgeschlossenen Vertrages - eine eindeutige Bezugnahme auf das österreichische Recht enthält (§ 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz), der abgerechnete Umsatzsteuersatz den österreichischen Steuervorschriften entspricht und sich die Parteien in der Vorinstanz zunächst nur auf das österreichische Recht berufen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, VersR 2005, 1390 und vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; BGHZ 159, 94; BAGE 125, 24; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 535, sämtlich zu Art. 27 EGBGB a.F.).
  • OLG Brandenburg, 25.01.2012 - 4 U 112/08

    Architekten- und Ingenieurvertrag: Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Verträge

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozessparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass der Vertrag vom 04.06.2009 über die Durchführung einer Unternehmensberatung die Leistungserbringung ausschließlich im Unternehmen der Beklagten bestimmt, mithin in Österreich, der Vertragstext - ebenso wie der des parallel abgeschlossenen Vertrages - eine eindeutige Bezugnahme auf das österreichische Recht enthält (§ 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz), der abgerechnete Umsatzsteuersatz den österreichischen Steuervorschriften entspricht und sich die Parteien in der Vorinstanz zunächst nur auf das österreichische Recht berufen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, VersR 2005, 1390 und vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; BGHZ 159, 94; BAGE 125, 24; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 535, sämtlich zu Art. 27 EGBGB a.F.).
  • LG Saarbrücken, 26.02.2016 - 13 S 178/15

    Dienstvertrag: Vertragliche Einordnung der "Durchführung einer

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Wie die Kammer bereits für das deutsche Recht entschieden hat, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Vertrag, bei dem die Herstellung eines Werks geschuldet ist, sondern um einen Vertrag, der nur eine Beschreibung von Tätigkeiten enthält und der damit die Voraussetzungen eines Dienstvertrages erfüllt (Kammer, Urteil vom 26.02.2016 - 13 S 178/15, juris).
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozessparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass der Vertrag vom 04.06.2009 über die Durchführung einer Unternehmensberatung die Leistungserbringung ausschließlich im Unternehmen der Beklagten bestimmt, mithin in Österreich, der Vertragstext - ebenso wie der des parallel abgeschlossenen Vertrages - eine eindeutige Bezugnahme auf das österreichische Recht enthält (§ 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz), der abgerechnete Umsatzsteuersatz den österreichischen Steuervorschriften entspricht und sich die Parteien in der Vorinstanz zunächst nur auf das österreichische Recht berufen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, VersR 2005, 1390 und vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; BGHZ 159, 94; BAGE 125, 24; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 535, sämtlich zu Art. 27 EGBGB a.F.).
  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Gleiches gilt im Hinblick auf den Hauptsitz der Klägerin, der in Deutschland liegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.11.2010 - VII ZR 44/10, NJW-RR 2011, 130).
  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 27/16
    Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozessparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass der Vertrag vom 04.06.2009 über die Durchführung einer Unternehmensberatung die Leistungserbringung ausschließlich im Unternehmen der Beklagten bestimmt, mithin in Österreich, der Vertragstext - ebenso wie der des parallel abgeschlossenen Vertrages - eine eindeutige Bezugnahme auf das österreichische Recht enthält (§ 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz), der abgerechnete Umsatzsteuersatz den österreichischen Steuervorschriften entspricht und sich die Parteien in der Vorinstanz zunächst nur auf das österreichische Recht berufen haben (vgl. BGH, Urteile vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, VersR 2005, 1390 und vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; BGHZ 159, 94; BAGE 125, 24; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 535, sämtlich zu Art. 27 EGBGB a.F.).
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