Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 60/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,811
LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 60/22 (https://dejure.org/2023,811)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2023 - 13 S 60/22 (https://dejure.org/2023,811)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. Januar 2023 - 13 S 60/22 (https://dejure.org/2023,811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall in verkehrsberuhigten Bereich mit Rückwärtsfahrer und Hupendem

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Leitsatz)

    HUUUUUUUUUUUUUUUUPEN

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Warum Hupen nicht immer ausreicht: Vorsicht beim Rückwärtsfahren

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Gefahr durch rückwärts ausparkendes Auto: Hupen allein genügt nicht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hupen half nichts! - Mercedes fuhr trotz der Warnung rückwärts aus der Garage heraus und gegen einen Peugeot

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hupen begründet kein Vertrauen auf Abbruch einer Rückwärtsfahrt - Mithaftung wegen sorgfaltswidriger Weiterfahrt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 466
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Auszug aus LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 60/22
    Hinzu kommen Verzugszinsen (§§ 286 f. BGB) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, deren Höhe sich auf der Grundlage des berechtigten Erstattungsbetrages gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV in Höhe einer 1, 3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) auf 104 ? zzgl.
  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 60/22
    Denn auch soweit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO betroffen ist, gilt hier ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden, wenn - wie hier - feststeht, dass das rückwärtsfahrende Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Bewegung war (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16, VersR 2017, 186 mwN).
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