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   LG Saarbrücken, 24.05.2004 - 5-25/03 IV (21 Js 461/03)   

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https://dejure.org/2004,76275
LG Saarbrücken, 24.05.2004 - 5-25/03 IV (21 Js 461/03) (https://dejure.org/2004,76275)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.05.2004 - 5-25/03 IV (21 Js 461/03) (https://dejure.org/2004,76275)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24. Mai 2004 - 5-25/03 IV (21 Js 461/03) (https://dejure.org/2004,76275)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Der vormals als technischer Bundeswehrbeamter S. in W. beschäftigte, am ... 1943 geborene Kläger war durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5 - 25/03 IV, als Anlage 5 im Anlagenbd. Kläger) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in allen vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen jeweils zum Nachteil der am ... 1989 geborenen M. S., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5 - 25/03 IV) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04, Anlage 7 im Anlagenbd. Kläger) als unbegründet verworfen.

    Auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

    Eine Verfassungsbeschwerde, insbesondere gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03 IV), sei nicht eingelegt worden.

    Dies gelte insbesondere, da der Kläger über seinen damaligen Verteidiger jedenfalls einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens gestellt habe, da sie ihre schriftlichen Äußerungen im mündlichen Gutachten zu bestätigen versucht habe und von sich aus nicht auf die sexuellen Vorerfahrungen und die Aggressionen der Zeugin S. zu sprechen gekommen sei (Urteilsgründe Seite 22 im Verfahren 5-25/03 IV vom 24.05.2004).

    bb) So wurde das dritte Wiederaufnahmegesuch zunächst durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen, und erst auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften

    Der Kläger war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004, Aktenzeichen 5 - 25/03 IV, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in allen vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen jeweils zum Nachteil der ..., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2004, Aktenzeichen 5-25/03 IV, sei nicht eingelegt worden.

    Dies gelte insbesondere, da der Kläger über seinen damaligen Verteidiger jedenfalls einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens gestellt habe, da sie ihre schriftlichen Äußerungen im mündlichen Gutachten zu bestätigen versucht habe und von sich aus nicht auf die sexuellen Vorerfahrungen und die Aggressionen der Zeugin ... zu sprechen gekommen sei (Urteilsgründe Seite 22 im Verfahren 5-25/03 IV vom 24.05.2004).

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