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   LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11   

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LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11 (https://dejure.org/2012,9062)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.01.2012 - 10 S 80/11 (https://dejure.org/2012,9062)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 10 S 80/11 (https://dejure.org/2012,9062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zum Vertragsschluss bei Bestellung von kostenpflichtigen Features für Onlinespiel durch Minderjährigen über das Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Entgeltforderung bei Bestellung von Onlinespielfeatures per 0900er-Nummer

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 261
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Die Kammer hält insoweit an ihrer in den Verfahren 10 S 60/10 und 10 S 99/10 vertretenen und den Parteien schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offen gelegten Rechtsauffassung fest.

    In dem vor der Kammer geführten Verfahren 10 S 99/10 hat sich die dortige Klägerin ausdrücklich darauf berufen, dass ihre Mehrwertdienstleistung darin bestehe, dass sie selbst die "Drachenmünzen", welche sie von der Fa. G. erworben habe, verkaufe.

    Da hier - wie auch - die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden "Features" darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel - beispielsweise über die VISA- Karte der Bank - niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der "Features" involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09, Urteile der erkennenden Kammer vom 22.06.2011 in den Verfahren 10 S 99/10 und 10 S 60/10).

    In dem Az. 10 S 99/10 wurde die erbrachte Premiumdienstleistung sogar ausdrücklich darin gesehen, dass dem Spieler durch die Telekommunikationsleistung die Nutzungsmöglichkeit an den erworbenen "Features" eingeräumt wurde.

    In den bereits zitierten, von der Kammer entschiedenen Verfahren 10 S 60/10 bzw. 10 S 99/10 ging es um die Zahlung von 2.818,47 Euro bzw. um 1.983,80 Euro.

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173 ff).

    Diese Bestimmung grenzt die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971; BGHZ 158, 205; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh § 41 § 16 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 41/§ 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03, jeweils zitiert nach BGH NJW 2006, 1971).

    Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es seither im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971).

    Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gewährt, zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1971 zum damaligen § 16 TKV, der statt einer "Zurechnung" ein "Vertretenmüssen" verlangte).".

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Die Kammer hält insoweit an ihrer in den Verfahren 10 S 60/10 und 10 S 99/10 vertretenen und den Parteien schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offen gelegten Rechtsauffassung fest.

    Da hier - wie auch - die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden "Features" darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel - beispielsweise über die VISA- Karte der Bank - niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der "Features" involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09, Urteile der erkennenden Kammer vom 22.06.2011 in den Verfahren 10 S 99/10 und 10 S 60/10).

    In den bereits zitierten, von der Kammer entschiedenen Verfahren 10 S 60/10 bzw. 10 S 99/10 ging es um die Zahlung von 2.818,47 Euro bzw. um 1.983,80 Euro.

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m. w. N.; BGH NJW 2005, 3636).

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173 ff).

  • AG Amberg, 29.05.2009 - 2 C 1424/08

    Haftung des Telefonanschlussinhabers für Entgeltansprüche aus einem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    So hat das LG Saarbrücken (a. a. O.) zur Zahlung von 14.782,95 Euro verurteilt, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück (a. a. O.) zur Zahlung von 784, 58 Euro, das AG Amberg (Urt. vom 29.05.2009, Az. 2 C 1424/08) zur Zahlung von 1.971,44 Euro, das LG Regensburg (a. a. O.) zur Zahlung von 1029, 40 Euro.
  • AG Wiesbaden, 06.08.2010 - 91 C 128/10
    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass dadurch, dass die Folgen zunächst Dritte treffen, dem "Minderjährigenschutz ausreichend Rechnung getragen" ist (so etwa AG Augsburg, Urteil vom 19.07.2010, 91 C 128/10).
  • AG Lebach, 21.06.2011 - 13 C 653/10

    Mehrwerdienst, Angebot eines - Vertragspartner

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    9 auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 13 C 653/10(10) - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 604, 75 Euro nebst einem Jahreszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.02.2010 sowie außergerichtliche Mahnkosten von 15, 00 Euro, Inkassokosten in Höhe von 97, 50 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 50, 70 Euro zu zahlen.
  • AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09

    0900; 0900er Nummer; Bezahlsystem; Bezahlvorgang; Dienstvertrag;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    So geht das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) davon aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.
  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51

    Gewährung von Straffreiheit für Beamte

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", vgl. hierzu BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33, Palandt- Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 92).
  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173 ff).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

  • LG Mosbach, 11.09.2009 - 1 O 31/09
  • LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08

    Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die

  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

    Ergibt sich auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien oder des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht feststehenden Sachverhalts, dass sich das Verhalten einer Partei in diesem Sinne als treuwidrig darstellt, muss das Gericht diese Einwendung von Amts wegen berücksichtigen, also unabhängig davon, ob sich der Inhaber des Schadensersatzanspruchs hierauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, NJW 1966, 343, juris Rn. 24; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.01.2012 - 10 S 80/11, juris Rn. 34 a.E.; AG Hannover, Urt. v. 06.11.2009 - 568 C 9396/09, NZI 2009, 902, juris Rn. 14; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 82; s. ferner BGH, Urt. v. 14.10.1959 - V ZR 101/59, BGHZ 31, 84 = NJW 1960, 194, 196).
  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

    Ergibt sich auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien oder des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht feststehenden Sachverhalts, dass sich das Verhalten einer Partei in diesem Sinne als treuwidrig darstellt, muss das Gericht diese Einwendung von Amts wegen berücksichtigen, also unabhängig davon, ob sich der Inhaber des Schadensersatzanspruchs hierauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, NJW 1966, 343, juris Rn. 24; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.01.2012 - 10 S 80/11, juris Rn. 34 a.E.; AG Hannover, Urt. v. 06.11.2009 - 568 C 9396/09, NZI 2009, 902, juris Rn. 14; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 82; s. ferner BGH, Urt. v. 14.10.1959 - V ZR 101/59, BGHZ 31, 84 = NJW 1960, 194, 196).
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