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   LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13   

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LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13 (https://dejure.org/2014,28014)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2014 - 2 KLs 2/13 (https://dejure.org/2014,28014)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - 2 KLs 2/13 (https://dejure.org/2014,28014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

  • Burhoff online

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenrechtliche Bewertung der Vertretung eines Pflichtverteidigers durch einen anderen Verteidiger

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abrechnung nur eines Pflichtverteidigermandats nach Beiordnung eines Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 Ws 365/08

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch des tageweise als Vertreter des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    bb) Nach gegenteiliger Auffassung einer Reihe von Obergerichten soll für die Tätigkeit des vertretenden Verteidigers als bloßer sog. Terminsvertreter nur eine Terminsgebühr anfallen, weil sich die Beiordnung auf die Tätigkeit als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beschränke und der Vertreter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen könne als in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers anfallen würde (vgl. KG Berlin, Beschl. vom 13.03.2008 - 1 Ws 77/08, juris; OLG Gelle, Beschl. v. 10.10.2006 - 2 Ws 258/06, juris; OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 Ws 569/06, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.08.2009 - 2 Ws 111/09, juris).

    (a) Die Vertretung eines Pflichtverteidigers durch einen anderen Verteidiger ist rechtlich zulässig, zumindest dann, wenn der andere Verteidiger dem Angeklagten vorübergehend beigeordnet wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, juris; KG, NStZ-RR 2005, 327; Meyer-Goßner, StPO, § 142, Rn. 15).

    Die Vorschrift des § 5 RVG, die die Vertretung von Rechtsanwälten gebührenrechtlich regelt, nimmt die Vertretung eines Pflichtverteidigers gerade nicht aus ihrem Regelungsbereich aus, obschon dem Gesetzgeber bei Einführung des RVG bekannt war, dass die Rechtsprechung eine Vertretung auch des Pflichtverteidigers bis dato einhellig für zulässig erachtet hatte (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, juris; zur Anwendbarkeit von § 5 RVG im Falle der Pflichtverteidigung vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, § 5 Rn. 12 u. 22).

  • OLG Celle, 26.05.1988 - 3 Ws 158/88
    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann allerdings nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden; sie muss vielmehr in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl. OLG Celle, StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 68, 69; HansOLG Hamburg, StV 2000, 409).

    Ist hei Verhinderung des ersten Pflichtverteidigers die Verteidigung allein von dem zweiten Verteidiger vorzunehmen, so ist im Hinblick auf den grundgesetzlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren eine sachgerechte Wahrung seiner Rechte nur dann gewährleistet, wenn auch der zweite Pflichtverteidiger Gelegenheit hat, den gesamten Prozessverlauf zu verfolgen und sich kontinuierlich in den Prozessstoff einzuarbeiten (vgl. OLG Celle, StV 1988, 379, 380).

  • OLG Celle, 10.10.2006 - 2 Ws 258/06

    Beanspruchung der Grundgebühr für das erneute Einarbeiten in den Rechtsfall durch

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    bb) Nach gegenteiliger Auffassung einer Reihe von Obergerichten soll für die Tätigkeit des vertretenden Verteidigers als bloßer sog. Terminsvertreter nur eine Terminsgebühr anfallen, weil sich die Beiordnung auf die Tätigkeit als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beschränke und der Vertreter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen könne als in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers anfallen würde (vgl. KG Berlin, Beschl. vom 13.03.2008 - 1 Ws 77/08, juris; OLG Gelle, Beschl. v. 10.10.2006 - 2 Ws 258/06, juris; OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 Ws 569/06, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.08.2009 - 2 Ws 111/09, juris).

    (c) Dieses Ergebnis findet letztlich auch in der Überlegung Bestätigung, dass anderenfalls ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Verteidiger vertreten lässt, entweder zulasten des Angeklagten, der bei einer Verurteilung nach Nr. 9007 KV GKG die Verteidigergebühren zu leisten hat, oder zum Nachteil der Staatskasse, die die Pflichtverteidigergebühren verauslagt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen könnte, ohne dass dafür ein sachglicher Grund bestünde (vgl. dazu auch AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 - 2090 Js 71483/10 jug - 3 Ds, juris; OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2006 - 2 Ws 258/06, juris).

  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Abgrenzung zwischen der Bestellung eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    aa) Ob eine Bestellung zum Vertreter oder zum weiteren Verteidiger vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Beschlusses (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, juris).

    cc) Soweit teilweise vertreten wird, die Entscheidung darüber, ob eine (zeitlich befristete) Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, von dem individuellen Umfang der tatsächlich durch den Terminsvertreter entfalteten Tätigkeit einschließlich etwaiger Vor- und Nachbereitungen abhängig zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 15.09.2011 - I Ws 201/11, juris), bedarf dies - wenngleich die Kammer nicht nur an der Praktikabilität (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, juris), sondern auch an der Gesetzeskonformität einer solchen Differenzierung Zweifel hegt, keiner Entscheidung.

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ws 281/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    b) Anders als im Fall einer Bestellung eines weiteren Verteidigers, der kraft Beiordnung zur Inanspruchnahme der vollen Vergütung nach Abschnitt 1 Teil 4 VV RVG berechtigt ist, wird die Frage, wie die Tätigkeit des wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidigers zu vergüten ist, in der obergerichtlichen Judikatur kontrovers beurteilt (zusammenfassend zum Meinungsstand vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2008 - 3 Ws 281/08, juris).

    aa) In Teilen wird vertreten, dass auch dem ausschließlich wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger die volle Vergütung nach Abschnitt 1 Teil 4 VV RVG zustehe, er mithin über eine Terminsgebühr hinausgehend zumindest eine Grundgebühr sowie eine Kostenpauschale geltend machen könne (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2008 - 3 Ws 281/08, juris; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 - 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, juris; OLG Jena, Beschl. v. 08.12.2010 - 1 Ws 318/10, juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2010 - 1 Ws 700/10, juris; vgl. auch Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, VV 4100 Rn. 8, VV 4106 Rn. 6, der ferner eine Verfahrensgebühr zubilligt).

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2010 - 1 Ws 82/10

    Anspruch eines ersatzweise zu einem Termin bestellten Nebenklagevertreters neben

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    Entsprechend hat das Saarländische Oberlandesgericht im Fall eines ersatzweise bestellten Nebenklagevertreters bereits entschieden, dass diesem nur die Gebühren zustehen, die der originär bestellte Nebenklagevertreter geltend machen könnte, sofern er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 29.07.2010 - 1 Ws 82/10).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    Der bestellte Pflichtverteidiger kann sich lediglich bei einer nur vorübergehenden Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Hamm, Beschl. vom 26.10.2010 - 5 Ws 374/10, 111-5 Ws 374/10, juris).
  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann allerdings nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden; sie muss vielmehr in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl. OLG Celle, StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 68, 69; HansOLG Hamburg, StV 2000, 409).
  • AG Sinzig, 11.07.2012 - 2090 Js 71483/10

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Abrechnung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    (c) Dieses Ergebnis findet letztlich auch in der Überlegung Bestätigung, dass anderenfalls ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Verteidiger vertreten lässt, entweder zulasten des Angeklagten, der bei einer Verurteilung nach Nr. 9007 KV GKG die Verteidigergebühren zu leisten hat, oder zum Nachteil der Staatskasse, die die Pflichtverteidigergebühren verauslagt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen könnte, ohne dass dafür ein sachglicher Grund bestünde (vgl. dazu auch AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 - 2090 Js 71483/10 jug - 3 Ds, juris; OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2006 - 2 Ws 258/06, juris).
  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13
    (a) Die Vertretung eines Pflichtverteidigers durch einen anderen Verteidiger ist rechtlich zulässig, zumindest dann, wenn der andere Verteidiger dem Angeklagten vorübergehend beigeordnet wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, juris; KG, NStZ-RR 2005, 327; Meyer-Goßner, StPO, § 142, Rn. 15).
  • BGH, 02.09.1975 - 1 StR 380/75

    Übertragung der Verteidigung auf einen Rechtsreferendar - Fall notwendiger

  • OLG München, 23.10.2008 - 4 Ws 140/08

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch eines anstelle des verhinderten

  • KG, 13.03.2008 - 1 Ws 77/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 3 Ws 569/06

    Pflichtverteidiger; Vertreter; Gebührenanspruch; grundgebühr; Verfahrensgebühr;

  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

  • OLG Köln, 26.03.2010 - 2 Ws 129/10

    Terminsvertreter, Abrechnung

  • OLG Bamberg, 21.12.2010 - 1 Ws 700/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühren des Terminsvertreters eines Pflichtverteidigers

  • OLG Jena, 08.12.2010 - 1 Ws 318/10

    Pflichtverteidigergebühren: Bestellung für einen Hauptverhandlungstermin anstelle

  • OLG Koblenz, 16.10.2012 - 2 Ws 759/12

    Rechtsanwaltsvergütung; Vergütung für den als Terminsvertreter beigeordneten

  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 2 Ws 111/09

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger; Gebührenanspruch

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