Rechtsprechung
LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Berufungsrücknahme StA, Verfahrensgebühr, Kostenerstattung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VV-RVG Nr. 4124
Keine Berufungsverfahrensgebühr wegen Beratung über staatsanwaltschaftliche Berufung bei Rücknahme des Rechtsmittels vor dessen Begründung
- Burhoff online
Berufungsrücknahme StA, Verfahrensgebühr Verteidiger, Kostenerstattung
- rewis.io
Keine Berufungsverfahrensgebühr wegen Beratung über staatsanwaltschaftliche Berufung bei Rücknahme des Rechtsmittels vor dessen Begründung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme der StA: Verteidigung zum Nulltarif
Verfahrensgang
- AG Schweinfurt, 12.12.2017 - 5 Ds 12 Js 15326/16
- LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 19.05.2011 - 1 Ws 168/10
Kostenerstattung; Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch die …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015, 294; OLG Koblenz, NStZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen). - LG Detmold, 10.05.2017 - 21 Qs 41/17
Pflichtverteidiger - Verfahrensgebühr - Berufungsverfahren - Rücknahme - Berufung …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015, 294; OLG Koblenz, NStZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen). - OLG Koblenz, 21.08.2014 - 2 Ws 376/14
Pflichtverteidigervergütung: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015, 294; OLG Koblenz, NStZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen). - LG Dortmund, 25.11.2015 - 31 Qs 83/15
Verfahrensgebühr, Rücknahme, Berufung, Staatsanwaltschaft
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Die Kammer verkennt nicht, dass - auch in der Rechtsprechung (etwa LG Dortmund, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 31 Qs 83/15, zitiert nach juris, wo allerdings die Besonderheit bestand, dass die Staatsanwaltschaft in erster Instanz selbst den dann abgeurteilten Freispruch beantragt hatte) - vertreten wird, dass eine Beratung und Information des Angeklagten grundsätzlich auch schon vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Ablauf der Frist zu der - in § 320 Satz 2 StPO und Nr. 156 Abs. 1 RiStBV vorgesehenen - Begründung der Berufung die Gebühr nach Nr. 4224 VV RVG auslöst. - OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15
Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015, 294; OLG Koblenz, NStZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen).