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LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18
- OLG Bamberg, 30.07.2020 - 1 U 119/19
- BGH, 17.12.2020 - IX ZA 16/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14
Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18
Über die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung entscheidet dabei grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte {BGH, NZI 2015 315 [319]).Erfasst werden durch den genannten Anfechtungstatbestand nur Schmälerungen gerade des Vermögens der Schuldnerin, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (vgl. BGH, NZI 2015, 315 [319]).
- BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92
Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18
Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn der Erwerb des Empfängers ~ hier also des Beklagten - in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt {BGH, NJW-RR 1993, 1379 [1381]). - BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91
Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18
Die Beweislast hinsichtlich der Vornahme einer unentgeltlichen Leistung trifft den klägerischen Insolvenzverwalter {BGH, NJW 1992, 2421 [2423]). - BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18
Denn in diesem Falle gehört die Erbringung einer vollwertigen Gegenleistung zur causa (…so insgesamt Ganter/Weinland, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 134 Rdnr. 23 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 61 [66]). - BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht …
Auszug aus LG Schweinfurt, 18.03.2019 - 23 O 238/18
Mit dieser Vorschrift wird bezweckt, Zuwendung, deren Hauptzweck Freigiebigkeit gewesen ist, der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen, da sich ein in Vermögensverfall geratener Schuldner nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen können soll (siehe BGHZ 162, 276 [280 f.]).
- OLG Bamberg, 30.07.2020 - 1 U 119/19
Unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung bezüglich einer Bedingung zum Beginn …
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18.03.2019 (23 O 238/18) wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 28.755,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2016 zu zahlen.