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   LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19   

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LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19 (https://dejure.org/2019,66757)
LG Schwerin, Entscheidung vom 09.05.2019 - 4 O 21/19 (https://dejure.org/2019,66757)
LG Schwerin, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 4 O 21/19 (https://dejure.org/2019,66757)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Köln, 07.10.2016 - 7 O 138/16

    Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug wegen vorsätzlicher

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 17, juris).

    Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen gerade nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 18, juris; zuletzt OLG Braunschweig 7 U 134/17, Urteil vom 19.2.2019).

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm (vgl. OLG Braunschweig 7 U 134/17, Urteil vom 19.2.2019).

    Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen gerade nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 18, juris; zuletzt OLG Braunschweig 7 U 134/17, Urteil vom 19.2.2019).

  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass "die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen" und daher "gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist" (vgl. Landgericht Braunschweig 3 O 21/17 -, juris Rn. 117 ff., 137 ff.).

    Sie ist jedenfalls dann gültig i.S.d. § 27 EG-FGV, wenn sie formell ordnungsgemäß ist und sich auf eine wirksame Typgenehmigung bezieht (LG Braunschweig, Urteil vom 31.8.2017, 3 O 21/17).

  • LG Hagen, 05.05.2017 - 8 O 135/16
    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, ist dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände (vgl. LG Hagen, 8 O 135/16, Urteil vom 05.05.2017).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, juris Rn. 15 m. w. N.), gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann.
  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Soweit die Gegenansicht (z.B. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zuletzt OLG Köln 18 U 70/18, Urteil vom 25.1.2019 und OLG Karlsruhe 13 U 142/18, Beschluss vom 5.3.2019) den Betrugsvorwurf bestätigt sieht, indem schon der Verkauf des Fahrzeuges mit der unzulässigen Abschalteinrichtung den Anspruch gem. §§ 823, 826 BGB rechtfertigt, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, was nicht gesetzeskonform ist (Verstoß gegen die EU-Norm 715/2007) und die Sittenwidrigkeit in der Vermeidung der teuren Lösung der Abgasreinigung entscheidend sei, wird dabei übersehen, dass gemäß EU-Norm für die Zulassung lediglich die Laborwerte entscheidend sind, wenn diese auch im Realbetrieb nicht erreicht werden.
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23).
  • BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93

    Gebrauchtwagenhandel; Blechschaden; Rahmenschaden; Unfallfahrzeug;

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Soweit es um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993 - 3 St RR 127/93 -, juris Rn. 24 f.).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.).
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19
    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 -, juris Rn. 4).
  • VG Schleswig, 14.03.2017 - 3 A 33/17

    Feststellungsinteresse bezüglich Erlöschen der Betriebserlaubnis

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