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LG Schwerin, 13.06.2018 - 3 O 162/18 |
Zitiervorschläge
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Sonstiges
- facebook-sperre.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Wieder eine einstweilige Verfügung gegen Facebook
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 7 W 66/19
Zustellung einer einstweiligen Verfügung an einen ausländischen …
Folglich erweist sich die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke durch die Antragsgegnerin als nicht zulässig und rechtsmissbräuchlich (…ebenso OLG Köln, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 09.05.2019 - 18 W 523/19 - OLG Dresden…, Beschluss vom 05.04.2019 - 3 W 286/19 - LG Stuttgart, a.a.O.;… LG Offenburg, a.a.O.; LG Schwerin; Beschluss vom 05.03.2019 - 3 O 162/18 -). - LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift …
Denn die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte die Beiträge des Verfügungsklägers rechtswidrig gelöscht und den Verfügungskläger gesperrt hat, begründet eine tatsächliche Vermutung, dass Derartiges auch in Zukunft passieren kann (OLG München…, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 46, juris; LG Frankfurt…, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2-03 O 182/18 -, Rn. 42, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018 - 11 O 54/18, AH K 45 mwN; LG Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018, 3 O 162/18, AH K 63; LG Detmold, Beschluss vom 27.06.2018, 2 O 144/18, AH K 77). - LG Köln, 27.07.2018 - 24 O 187/18
Unterlassungsanspruch der Sperrung eines Facebook-Accounts wegen allgemeiner …
Insoweit hat die Kammer Bedenken, sich der Begründung anderer Gerichte anzuschließen, die unter Hinweis auf Art. 5 GG ohne Weiteres einstweilige Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit Sperrungen erlassen haben (so etwa LG Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 O 162/18 -, vorgelegt von der Verfügungsklägerin mit der Antragsschrift vom 29.06.2018, AH). - LG Schwerin, 28.06.2019 - 3 O 221/18 Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass, jedenfalls was die ursprüngliche Klage in diesem Verfahren betrifft, es eine Klage ist zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 3 O 162/18.