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   LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18   

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LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18 (https://dejure.org/2018,56196)
LG Siegen, Entscheidung vom 21.08.2018 - 5 O 69/18 (https://dejure.org/2018,56196)
LG Siegen, Entscheidung vom 21. August 2018 - 5 O 69/18 (https://dejure.org/2018,56196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung des Kommentars in einem sozialen Netzwerk

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung oder Wirklichkeit charakterisiert und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich (BVerfGE 94, 1).

    Lässt sich eine Deutungsmöglichkeit jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, so kann das Gericht nicht eine Variante als feststehend annehmen (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 -, BVerfGE 94, 1-12).

  • OLG Frankfurt, 11.10.2012 - 16 U 25/12

    Abrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Schmähkritik liegt nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798 f.) Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2016, 2870, Rn. 17).
  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

    Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Betreiber eines Internetforums darüber hinaus ein virtuelles Hausrecht zusteht (u.a. BGH, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01 -, BGHZ 156, 172-179).
  • KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16

    Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Bei dem zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten geschlossenen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit Miet-, Werk-und dienstvertraglichen F (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017-21 U 9/16-Juris Rn. 60).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Für die Beurteilung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil ist der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfGE, NJW 2012, 1643), maßgeblich, wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit für den Adressaten erkennbar, maßgebend sind.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Meinungen sind dagegen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfGE 85, 1).
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Schmähkritik liegt nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798 f.) Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712).
  • LG Mosbach, 01.06.2018 - 1 O 108/18
    Auszug aus LG Siegen, 21.08.2018 - 5 O 69/18
    Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (LG Mosbach, Beschluss v. 01.06.2018, 1 O 108/18).
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