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   LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21   

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LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21 (https://dejure.org/2021,69770)
LG Siegen, Entscheidung vom 30.11.2021 - 10 Qs 116/21 (https://dejure.org/2021,69770)
LG Siegen, Entscheidung vom 30. November 2021 - 10 Qs 116/21 (https://dejure.org/2021,69770)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 13.02.1933 - III 1111/32

    Zur Frage der Beweiserheblichkeit privater Gutachten und Zeugnisse.

    Auszug aus LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21
    " ... Ob es sich bei einem Impfausweis um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB handelt kann dahinstehen (dafür u.a. RGSt 24, 284 (285); MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 277 Rn. 4.1), denn soweit eine Sperrwirkung des § 277 StGB im Hinblick auf die §§ 267 f. StGB angenommen wurde, geht diese in der Sache fehl (vgl. RGSt 67, 117 ff).

    Soweit den § 277 f. StGB privilegierender Charakter zukommt (vgl. MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 1), vermag dieser bereits dem Wortlaut nach daher nur soweit zur Geltung kommen, als gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften getäuscht wird (NK-StGB/Ingeborg Puppe/Kay Schumann, 5. Aufl. 2017, StGB § 277 Rn. 13; Fischer, § 277 Rn. 11; in diese Richtung wohl auch schon bereits RGSt 67, 117 ff .).

    Hiernach geht (und ging) der Bundesgesetzgeber davon aus, dass der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse auch bisher den Tatbestand des § 267 StGB erfüllte und - entgegen der Auffassung des Amtsgericht ### im Beschluss vom ### - den §§ 277 f. StGB insoweit keine Sperrwirkung zukommt (ebenso bereits das Reichsgericht, vgl. RGSt 67, 117 ff. ).

  • RG, 21.09.1893 - 2404/93

    Ist der von einem Arzte ausgestellte Impfschein als Zeugnis über den

    Auszug aus LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21
    " ... Ob es sich bei einem Impfausweis um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB handelt kann dahinstehen (dafür u.a. RGSt 24, 284 (285); MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 277 Rn. 4.1), denn soweit eine Sperrwirkung des § 277 StGB im Hinblick auf die §§ 267 f. StGB angenommen wurde, geht diese in der Sache fehl (vgl. RGSt 67, 117 ff).
  • BGH, 24.04.1963 - 2 StR 81/63
    Auszug aus LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21
    Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass die Bestimmungen der §§ 277 bis 279 StGB dem Schutz des Rechtsverkehrs vor unwahren Urkunden dienen, wenn auch mit der Einschränkung, dass nicht der Rechtsverkehr allgemein, sondern nur derjenige mit Behörden und Versicherungsgesellschaften geschützt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1963 - 2 StR 81/63 -, BGHSt 18, 333-334, Rn. 10).
  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10

    Unverletzlichkeit der Wohnung und Durchsuchung (Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21
    Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10, Rn. 25 - über juris).
  • OLG Stuttgart, 25.09.2013 - 2 Ss 519/13

    Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Vorlage einer gefälschten

    Auszug aus LG Siegen, 30.11.2021 - 10 Qs 116/21
    Der Einordnung von Apotheken als Behörden im Kontext des IfSG steht auch die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.9.2013 (Az. 2 Ss 519/13) nicht entgegen, da diese jedenfalls vor Geltung des IfSG in der aktuellen Fassung ergangen ist.
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