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   LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2510 Js 47343/18 (2/21)   

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https://dejure.org/2021,60298
LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2510 Js 47343/18 (2/21) (https://dejure.org/2021,60298)
LG Stade, Entscheidung vom 21.07.2021 - 101 Qs 2510 Js 47343/18 (2/21) (https://dejure.org/2021,60298)
LG Stade, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - 101 Qs 2510 Js 47343/18 (2/21) (https://dejure.org/2021,60298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 105 OWiG
    Ordnungswidrigkeiten, Gutachten

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Erstattungsfähigkeit Privatgutachtenkosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Wuppertal, 08.02.2018 - 26 Qs 214/17

    Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit, Kosten

    Auszug aus LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2/21
    Allerdings sind Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464a Rn. 7 m.w.N.; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186).

    Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186).

  • LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07

    Kostenerstattung für ein privates Gutachten des Betroffenen im Bußgeldverfahren

    Auszug aus LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2/21
    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 - 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).
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