Rechtsprechung
   LG Stendal, 07.02.2013 - 22 S 46/12   

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https://dejure.org/2013,53029
LG Stendal, 07.02.2013 - 22 S 46/12 (https://dejure.org/2013,53029)
LG Stendal, Entscheidung vom 07.02.2013 - 22 S 46/12 (https://dejure.org/2013,53029)
LG Stendal, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 22 S 46/12 (https://dejure.org/2013,53029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 ARB, § 15 Abs 1 S 1 ARB, § 44 Abs 1 VVG
    Rechtsschutzversicherung: Anspruch des Geschäftsführers/Versicherten einer zwischenzeitlich insolventen GmbH/Versicherungsnehmerin auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten entsprechend erteilter Deckungszusage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch eines Versicherten aus einer Rechtsschutzversicherung i.R.e. Deckungszusage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 12 U 290/01

    Rechtsschutzversicherung: Gefahrtragungspflicht bei Erfüllungsablehnung durch den

    Auszug aus LG Stendal, 07.02.2013 - 22 S 46/12
    Sie stellte unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07. März 2002, Az: 12 U 290/01, anheim, die Ansprüche zur Tabelle anzumelden.

    Der Insolvenzverwalter war daher - anders als in der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 07. März 2002, 12 U 290/01 - zitiert nach juris) zu entscheidenden Fallkonstellation - materiell-rechtlich nicht befugt, den streitigen Anspruch zur Insolvenzmasse zu ziehen.

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 154/88

    Zusicherung von Mieterträgen eines Grundstücks

    Auszug aus LG Stendal, 07.02.2013 - 22 S 46/12
    Die Nebenforderung ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 519) begründet.
  • AG Aschaffenburg, 14.12.2018 - 130 C 253/18

    Haftungsreduzierung, Autovermietung, Eigenersparnis, Zulassungskosten

    In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste gesondert aufgeführte und in der Grundtabelle noch nicht eingepreiste Nebenkosten sind grundsätzlich abrechenbar, wenn sie tatsächlich angefallen sind (st. Rspr. des LG Aschaffenburg, vgl. Hinweis vom 26.06.2012, Az. 22 S 46/12).
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