Rechtsprechung
LG Stendal, 08.05.2014 - 22 S 7/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 169 Abs 3 VVG, § 169 Abs 5 VVG, § 307 BGB
Privater Rentenversicherungsvertrag mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung: Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit einem formularmäßigen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit; Umdeutung eines Widerrufs der Zustimmung zu einer Kostenausgleichsvereinbarung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschluss einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung für den Abschluss einer Versicherung (Nettopolice) bzgl. Verstoßes gegen § 169 VVG; Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses einer Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Burg, 17.12.2013 - 3 C 557/13
- LG Stendal, 08.05.2014 - 22 S 7/14
- BGH, 03.11.2014 - IV ZR 230/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13
Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder …
Auszug aus LG Stendal, 08.05.2014 - 22 S 7/14
Diese Vereinbarung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 - wirksam.Dieser formularmäßige Ausschluss einer Kündigung ist allerdings wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 -, siehe Ausführungen des Senats unter II. 3., Bl. 14 ff. des Entscheidungsumdrucks).
Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 - hiermit nicht auseinandersetzen, weil im dortigen Fall wegen unzureichender Belehrung bereits der Widerspruch durchgriff und es auf die Kündigung nicht mehr ankam.
- OLG Köln, 23.12.2011 - 20 U 167/11
Pflichten des Anlageberaters bei Angabe der Sicherung der Altersversorgung als …
Auszug aus LG Stendal, 08.05.2014 - 22 S 7/14
Es ist auch nicht zutreffend und ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2011 - 20 U 167/11 - (dort: offener Immobilienfonds), dass eine fondsgebundene Rentenversicherung für die Altersvorsorge ungeeignet sei.