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   LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18   

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https://dejure.org/2019,40173
LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18 (https://dejure.org/2019,40173)
LG Stendal, Entscheidung vom 14.11.2019 - 22 S 104/18 (https://dejure.org/2019,40173)
LG Stendal, Entscheidung vom 14. November 2019 - 22 S 104/18 (https://dejure.org/2019,40173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klage auf Feststellung des Fortbestehens von zwei Prämiensparverträgen mit einer Sparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Sparvertrag: Sparkasse scheitert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Prämiensparverträgen mit langer Laufzeitvereinbarung kann abgewehrt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparvertrag der Kreissparkasse Stendal - Prämiensparen 99 Jahre

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse durfte Prämiensparvertrag nicht kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Sparkasse unwirksam - Laufzeit von 99 Jahren muss eingehalten werden

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Naumburg, 16.05.2018 - 5 U 29/18

    Prämiensparvertrag: Kündigungsrecht der Bank

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 S. 1, 242 BGB (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 49 - zitiert nach Juris) bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu.

    Die Formulierung "Laufzeit nach Wunsch" und "je nach Laufzeit" durften der Kläger und seine Ehefrau nur so verstehen, dass sie den Vertrag jederzeit kündigen konnten, nicht aber, dass die Beklagte auf die eigene Möglichkeit der Kündigung des nach seinem Wortlaut nicht befristeten Vertrages über den Zeitpunkt des Erreichens der Höchstprämie hinaus verzichten wollte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018 aaO Rn 60; bestätigend BGH aaO Rn 43 - jeweils zitiert nach Juris).

    Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar sein (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018 aaO Rn 64; bestätigend BGH aaO Rn 45 - jeweils zitiert nach Juris).

    Nach kaufmännischen Grundsätzen rechtfertigt sich die Fortführung des nach heutigen Maßstäben hochverzinslichen Anlageprodukts aus 1998 wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21. Februar 2018, 5 U 139/17 Rn 50; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 64; bestätigend BGH aaO - jeweils zitiert nach Juris).

    Das Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 der Vereinbarung der Parteien vom 26. Mai 2016 betrifft nach dem Gesamtzusammenhang allein das Kündigungsrecht des Klägers und seiner Ehefrau als Sparer und Gläubiger, nicht die Beklagte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 50 - zitiert nach Juris, für eine vergleichbare Regelung; bestätigend BGH aaO).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Der von dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossene Sparvertrag unterliegt nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 Rn 23 m.w.N. - zitiert nach Juris).

    Anders als in der von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) zu entscheidenden Fallkonstellation war hier nach dem von der Beklagten verwandten Vertragsformular eine Regelung zur Laufzeit des Vertrages getroffen worden.

    Denn dann läge jedenfalls in dem Versprechen der Zahlung einer Sparprämie bis zum 99. Sparjahr ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für diesen - immer noch begrenzten und nicht etwa ewigen - Zeitraum (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 Rn 37-41, - zitiert nach Juris).

    Die Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Zwickau vom 25. Oktober 2018, 4 O 70/18 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2019), und des Landgerichts Halle vom 20. Mai 2019, 4 S 14/18 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2019), wobei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 - erst im Anschluss der Verkündungstermine ergangen bzw. mit Urteilsgründen veröffentlich worden ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Anders als in der sogenannten Scala-Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15 - zitiert nach Juris) fehlt es vorliegend an einer vertraglichen Vereinbarung einer 25-jährigen Einzahlungszeit.

    Die negative Zinsentwicklung - die der Beklagten zudem bei Abschluss der Übernahmevereinbarung bereits bekannt war - kann daher zwar zur Begründung eines sachlichen, nicht aber zur Begründung eines wichtigen Grundes angenommen werden (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15 - zitiert nach Juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 314 Rn 7 m.w.N.).

  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 201/08

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Protokollierung von Zeugenaussagen

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Legen die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist aber diese maßgebend (vgl. BGH, NJW 2009, 3422; NJW-RR 2010, 63; NJW-RR 2016, 526).
  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015, XI ZR 193/14 - zitiert nach Juris).
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Legen die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist aber diese maßgebend (vgl. BGH, NJW 2009, 3422; NJW-RR 2010, 63; NJW-RR 2016, 526).
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 154/88

    Zusicherung von Mieterträgen eines Grundstücks

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 519).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Legen die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist aber diese maßgebend (vgl. BGH, NJW 2009, 3422; NJW-RR 2010, 63; NJW-RR 2016, 526).
  • OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17

    Prämiensparvertrag: Wirksamkeit der Kündigungserklärung

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Nach kaufmännischen Grundsätzen rechtfertigt sich die Fortführung des nach heutigen Maßstäben hochverzinslichen Anlageprodukts aus 1998 wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21. Februar 2018, 5 U 139/17 Rn 50; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 64; bestätigend BGH aaO - jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 234/99

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
    Es besteht vorliegend zwar eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Sinne von § 62 ZPO, da im Streit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses alle an ihm Beteiligten auf der Aktiv- oder Passivseite Partei sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2002, XII ZR 234/99, Rn 12 f - zitiert nach Juris; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn 11, 21 m.w.N.).
  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    (a) Allerdings gehen Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur davon aus, dass bei einer im Vertrag über die höchste Prämienstufe hinaus fortgeschriebenen Prämienstaffel der Sparanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe erfüllt ist, sondern für die explizit genannten Folgejahre fortbesteht und das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse für diese Zeit ausschließt (vgl. LG Mühlhausen, Urteil vom 8. März 2023 - 1 S 37/21, juris Rn. 16; AG Heilbad Heiligenstadt, VuR 2021, 224; Bernhardt, VuR 2020, 300, 305; Hofauer, VuR 2023, 260, 261; Maier, VuR 2021, 464, 466; ders., VuR 2022, 163, 171; ders., VuR 2023, 163, 169 f.).
  • OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21

    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach

    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand der Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (=99 Jahren) enthalten war.

    Nach alledem wäre unter Berücksichtigung des Verzichts der Beklagten auf ihr Kündigungsrecht (nur) bis zum Ablauf des 15. Sparjahres sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Nr. 26 AGB-Sparkassen a.F., wonach die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist, die Kündigung der Beklagten nach § 696 Satz 1 BGB jedenfalls unter denselben Voraussetzungen möglich und wirksam wie nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, also nach Ablauf der 15 Jahre und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes (vgl. LG Stendal, Urteil vom 14. November 2019 - 22 S 104/18 -, Rn. 51, juris).

  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 1 S 54/20
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Auffassung der Kammer auch entscheidend von Konstellationen, in denen in Prämiensparverträgen eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019 - 22 S 104/18, VuR 2020, 300).
  • LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20

    Prämiensparvertrag, Zinsanpassungsverpflichtung

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Auffassung des Gerichts auch entscheidend von Konstellationen, in denen in Prämiensparverträgen eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019 - 22 S 104/18, VuR 2020, 300).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2020 - 10 O 1069/20

    Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages

    Dies ist jedoch im Vorliegenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der konkret betroffenen Handlung (LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019, VuR 2020, 300, 302) bei Unterstellung des Vortrages der beklagten Partei nicht feststellbar, da die Parteien hiernach keinen auf einen bestimmten Vertragsinhalt (Vertragskonditionen) gerichteten Willen hatten (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 32 ff., zitiert in juris; vgl. dazu auch Ellenberger in Palandt, 79. Auflage, § 133, Rn. 3).

    (cc) Die Berufung der Beklagten auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen ist unbehelflich, da dieser gegenüber dem Kläger nicht offenbart wurde bzw. diesem auch nicht bekannt war und folglich gem. § 116 BGB unbeachtlich ist (vgl. LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019, VuR 2020, 300, 301).

  • OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21

    Ansprüche auf Zinsen und Prämien aus einem Prämiensparvertrag; Recht zur

    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Urteils des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (= 99 Jahren) enthalten war.
  • AG Mülheim/Ruhr, 22.06.2020 - 19 C 185/20

    Prämiensparvertrag - Feststellung des Fortbestands bei Kündigung

    Der Beklagten stand danach das Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 16.05.2018 - 5 U 29/18 -, zit. nach beck-online ; LG Stendal, Urteil v. 14.11.2019 - 22 S 104/18 -, zit. nach beck-online ).
  • LG Krefeld, 22.07.2021 - 3 O 270/20
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Auffassung des Gerichts auch entscheidend von Konstellationen, in denen in Prämiensparverträgen eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019 - 22 S 104/18, VuR 2020, 300).
  • AG Duisburg, 04.11.2020 - 504 C 1276/20
    einer festen Laufzeit (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019, 22 S 104/18, VuR 2020, 300; vergl. auch:.
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