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   LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12   

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https://dejure.org/2012,35364
LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12 (https://dejure.org/2012,35364)
LG Stendal, Entscheidung vom 22.10.2012 - 25 T 184/12 (https://dejure.org/2012,35364)
LG Stendal, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 25 T 184/12 (https://dejure.org/2012,35364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 57 InsO, § 75 Abs 1 InsO
    Insolvenzverfahren: Einberufung der ersten Gläubigerversammlung vor dem Berichts- und Prüfungstermin; Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Antrag des Gläubigerausschusses zur Wahl eines neuen Sachwalters schon vor dem Berichts- und Prüfungstermin

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Herbeiführung der Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen Sachwalters durch den Gläubigerausschuss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2030
  • ZIP 2012, 2168
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des

    Auszug aus LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12
    Aus dem Wortlaut ("... ist einzuberufen...") ergibt sich, dass es kein Ermessen hat und die Gläubigerversammlung einberufen muss (vgl. BGH, ZInsO 2004, 1314; OLG Celle, NZI 2002, 314, 315; Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn. 8f; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 75 Rn. 4; Braun, InsO, 2. Auflage, § 75 Rn 10; jetzt auch Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 10).
  • BGH, 07.10.2004 - IX ZB 128/03

    Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die

    Auszug aus LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12
    Aus dem Wortlaut ("... ist einzuberufen...") ergibt sich, dass es kein Ermessen hat und die Gläubigerversammlung einberufen muss (vgl. BGH, ZInsO 2004, 1314; OLG Celle, NZI 2002, 314, 315; Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn. 8f; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 75 Rn. 4; Braun, InsO, 2. Auflage, § 75 Rn 10; jetzt auch Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 10).
  • AG Stendal, 01.10.2012 - 7 IN 164/12

    Insolvenzverfahren: Antragsrecht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung; Wahl

    Auszug aus LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12
    Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1. Oktober 2012 - 7 IN 164/12 - abgeändert.
  • LG Münster, 21.01.2019 - 5 T 742/18

    Einberufung besondere Gläubigerversammlung, Abstimmung über

    Obwohl eine darüberhinausgehende Begründung nicht erforderlich ist (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012, 25 T 184/12, juris), ist auch diese erfolgt.

    Eine inhaltliche Überprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht würde einen unzulässigen Übergriff in die Entscheidungsautonomie der in § 75 Abs. 1 InsO genannten Personen und Gremien darstellen, die ihre Verfahrensaufgaben nach der Konzeption der Insolvenzordnung in eigner Verantwortung unabhängig oder lediglich unter Aufsicht des Insolvenzgerichts wahrnehmen (LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012, 25 T 184/12, juris).

    Eine Kostenentscheidung ist mangels Beschwerdegegner nicht veranlasst (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012, 25 T 184/12, ebenda m.w.N.).

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